Den beauftragten Architekten (Planer) treffen folgende Pflichten:
Treuepflicht
- Grundlage
- Wahrung der Bauherreninteressen nach besten Kräften
- Unterlassung, was dem Bauherrn schaden könnte
- Anwendung der Berufs- und Standesregeln (zB SIA)
- Keine Retrozessionen („Architektenrabatte“) bei der Auftragsvergabe entgegenzunehmen oder diese dem Bauherrn abzuliefern
Aufklärungspflicht / Beratungspflicht
- Aufklärungspflicht hinsichtlich Risiken und Folgen seiner Tätigkeit vor und während der Auftragsausführung (ggf. fliessender Übergang zur Beratung)
- Informationspflicht hinsichtlich aller relevanten Umstände
- (Ungefragte) Benachrichtigungspflicht bezüglich
- Vorkommnisse, die aus Sicht des Bauherrn Anlass zu einer Umdisposition geben könnten
- eigener Fehler des Architekten (Planer) (sog. „Selbstanzeige“)
- beim Kostenvoranschlag (Überschreitung)
- bei der Kostenkontrolle
- (Ungefragte) Benachrichtigungspflicht bezüglich
- Kostenvoranschlag
- Laufende Kosteninformation
Sorgfaltspflicht
- Grundlage
- Sicherung der Qualität der Architekturleistung (Planerleistung)
- Kompetente Auftragsausführung, ohne aber den Erfolg seiner Bemühungen garantieren zu müssen (anders als beim Werkvertrag, wo Erfolg geschuldet ist)
- Sorgfalt vermeidet eine Architektenhaftung
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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