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Revision des Verjährungsrechts – Was sich geändert hat

Datum:
12.02.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Obligationenrecht, OR, Revision, Verjährung, Verjährungsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Geändertes Verjährungsrecht – Kurzübersicht

Einleitung

Ist die Verjährung eingetreten, kann der Schuldner sich gegen die Durchsetzung der Forderung mit der Einrede der Verjährung zur Wehr setzen. Beginn und Ende der Verjährungsfristen und deren Unterbrechung sowie der Stillstand der Verjährung sind deshalb von grosser Bedeutung.

Per 01.01.2020 ist eine Revision des Verjährungsrechts in Kraft getreten. Das geltende Recht war uneinheitlich und komplex, was den Zielen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit widersprach. Einige Verjährungsfristen galten insbesondere mit Blick auf die Fristen in Nachbarländern als zu kurz. Mit der Revision wurden punktuell Mängel des bisherigen Rechts beseitigt.

Die punktuellen Änderungen betreffen hauptsächlich das Obligationenrecht und einzelne Bestimmungen in anderen Erlassen. Bestehende Sonderregeln wurden nicht angetastet.

Wesentliche Punkte der Revision

Verdreifachung der relativen Verjährungsfristen

Die relativen Verjährungsfristen für Ansprüche aus Delikts- und Bereicherungsrecht wurden von einem auf drei Jahre verlängert (OR 60, OR 67). Bei Körperverletzung oder Tötung von Menschen beträgt die absolute Verjährungsfrist 20 Jahre (OR 60, OR 128a).

Gesetzliche Stillstandsgründe

Während der Dauer des öffentlichen Inventars steht die Verjährung für Forderungen des Erblassers und solche gegen diesen still (OR 134 Abs. 1 Ziff. 7).

Die Verjährung steht neu still während Vergleichsgesprächen, Mediationsverfahren oder anderen Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbaren (OR 134 Abs. 1 Ziff. 8). Das Gesetz legt nicht fest, wann der Stillstand beginnt und endet, weshalb es empfehlenswert ist, diese Zeitpunkte in der Vereinbarung zu definieren.

Unterbrechungswirkung gegenüber Mitverpflichteten

Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber einem Mitverpflichteten wirkt nur dann gegenüber den anderen Mitverpflichteten, wenn die Unterbrechung vom Gläubiger ausgeht. Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegenüber dem Schuldner und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht (OR 136). Regressansprüche eines Mitverpflichteten gegen einen anderen verjähren in drei Jahren (OR 139).

Verjährungseinredeverzicht

Der Verzicht auf die Verjährungseinrede ist neu im Gesetz geregelt. Die Regelung widerspiegelt die bisherige Praxis dazu. Ein Verzicht ist nur schriftlich nach Beginn der Verjährungsfrist und für max. zehn Jahre auf einmal zulässig (OR 141).

Übersicht über die wichtigsten geänderten Bestimmungen

Forderung Bestimmung Frist
Schadenersatz und Genugtuung aus unerlaubter Handlung (Grundsatz) * OR 60 Relativ: 3 Jahre

Absolut: 10 Jahre

Schadenersatz und Genugtuung aus unerlaubter Handlung bei Körperverletzung / Tötung * OR 60 Relativ: 3 Jahre

Absolut: 20 Jahre

Ungerechtfertigte Bereicherung OR 67 Relativ: 3 Jahre

Absolut: 10 Jahre

Schadenersatz und Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung OR 128a Relativ: 3 Jahre

Absolut: 20 Jahre

Forderungen des Erblassers oder gegen diesen OR 134 Abs. 1 Ziff. 7 Stillstand während öffentlichem Inventar
Aussergerichtliche Bemühungen zur Streitbeilegung OR 134 Abs. 1 Ziff. 8 Stillstand während der Dauer der Bemühungen **
Verjährungsunterbrechung gegen einen Mitverpflichteten – Wirkung auch gegenüber andere Mitverpflichtete? OR 136 Nur wenn die Unterbrechung vom Gläubiger ausgeht
Regressansprüche unter Mitverpflichteten OR 139 3 Jahre
Verjährungseinredeverzicht OR 141 Max. 10 Jahre **
Paulianische Anfechtungsklagen SchKG 292 3 Jahre

 

* Bei Strafbarkeit einer unerlaubten Handlung gelten besondere Fristen. Siehe Beginn und Dauer der Verjährungsfristen.

** Nötig ist eine schriftliche Vereinbarung.

Wesentliche Grundsätze des Verjährungsrechts

Wirkungen der Verjährung

Nach Eintritt der Verjährung lässt sich eine Forderung grundsätzlich nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Sie bleibt indes als Naturalobligation erhalten und bleibt erfüllbar. Wird eine verjährte Forderung erfüllt, kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden. Allenfalls kann eine verjährte Forderung mit einer Gegenforderung der anderen Partei zur Verrechnung erklärt werden (OR 120 Abs. 3).

Beginn und Dauer der Verjährungsfristen

Grundsätzlich beginnen Verjährungsfristen mit der Fälligkeit zu laufen (OR 130). Ausnahmsweise knüpft der Beginn an andere Sachverhalte an (Kündbarkeit, periodische Leistungen, Deliktsansprüche, ungerechtfertigte Bereicherung etc.).

Bei Deliktsansprüchen, ungerechtfertigter Bereicherung und vertragswidriger Körperverletzung wird zwischen relativen und absoluten Verjährungsfristen unterschieden.

  • Relative Fristen laufen ab Kenntnis des Schadens bzw. des Anspruchs und sind kurz (3 Jahre).
  • Absolute Fristen laufen ab Entstehung des Anspruchs und sind lang (10 im Normalfall resp. 20 Jahre bei Körperverletzung und Tötung). Mit deren Ablauf verjährt der Anspruch in jedem Fall.

Ist eine unerlaubte Handlung auch strafbar, verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung, resp. frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung eines zuvor ergangenen erstinstanzlichen Urteils.

Die Dauer der Verjährungsfristen ergibt sich aus den massgebenden Gesetzesbestimmungen.

Stillstand von Verjährungsfristen

Verjährungsfristen können bei Eintritt von bestimmten Ereignissen stillstehen bzw. sie beginnen noch nicht zu laufen (OR 134). Bei der Berechnung der Dauer von Verjährungsfristen ist ein allfälliger Stillstand zu berücksichtigen.

Unterbrechung von Verjährungsfristen

Verjährungsfristen können sowohl durch Handlungen des Gläubigers als auch des Schuldners unterbrochen werden mit der Wirkung, dass eine neue Verjährungsfrist von gleicher Länge zu laufen beginnt (OR 135 ff.).

Verjährungseinrede

Die Verjährung darf vom Richter nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden (OR 142). Der Schuldner muss deshalb in Gerichtsverfahren selbst daran denken und die Einrede der Verjährung erheben.

Fazit

Verjährte Forderungen bleiben als Naturalobligationen erfüllbar. Wird eine verjährte Forderung erfüllt, kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden.

Als Gläubiger lohnt es sich immer, die Verjährung stets im Auge zu behalten und im richtigen Zeitpunkt geeignete Massnahmen zu ihrer Unterbrechung zu treffen.

Als Schuldner ist es ebenfalls zweckmässig, an die Verjährung zu denken und bei Eintritt der Verjährung sich auch darauf zu berufen.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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