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Konsumentenschutz / Konsumentenrecht

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Verjährung / Verwirkung

Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht
Stichworte:
Konsumentenschutz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Ansprüche aus Produktehaftung verjähren bzw. verwirken wie folgt:

Verjährung

  • Relative Verjährungsfrist
    • Grundlage
      • PrHG 9
    • 3 Jahre
    • Beginn des Fristenlaufs
      • Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden, vom Fehler und von der Person des Herstellers erlangt hat oder hätte erlangen müssen
      • Der Fristbeginn des „Hätte-Kenntnis-haben-müssen“ der erheblichen Tatsachen kann dazu führen, dass der Anspruch verjährt ist, bevor der Geschädigte tatsächlich Kenntnis der erheblichen Tatsachen hat
  • Absolute Verjährungsfrist
    • Keine
    • Siehe aber Verwirkungsfrist

Verwirkung

  • Verwirkungsfrist
    • Grundlage
      • PrHG 10
    • 10 Jahre
    • Beginn des Fristenlaufs
      • Tag, an dem die Herstellerin das Schaden verursachende Produkt in Verkehr gebracht hat (Inverkehrbringen = Erstberührung des Produkts mit dem potentiellen Opfer)
    • Die Qualifikation als Verwirkung setzt eine absolute zeitliche Grenze
  • Fristwahrung
    • Klage gegen den Hersteller (vgl. PrHG 10 Abs. 2)

Gesetzestexte

Literatur

  • FELLMANN WALTER / VON BÜREN-VON MOOS GABRIELLE, Grundriss der Produktehaftpflicht, Bern 1993, Rz 379
  • HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 1 ff. zu PrHG 9

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