Die Ansprüche aus Produktehaftung verjähren bzw. verwirken wie folgt:
Verjährung
- Relative Verjährungsfrist
- Grundlage
- PrHG 9
- 3 Jahre
- Beginn des Fristenlaufs
- Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden, vom Fehler und von der Person des Herstellers erlangt hat oder hätte erlangen müssen
- Der Fristbeginn des „Hätte-Kenntnis-haben-müssen“ der erheblichen Tatsachen kann dazu führen, dass der Anspruch verjährt ist, bevor der Geschädigte tatsächlich Kenntnis der erheblichen Tatsachen hat
- Grundlage
- Absolute Verjährungsfrist
- Keine
- Siehe aber Verwirkungsfrist
Verwirkung
- Verwirkungsfrist
- Grundlage
- PrHG 10
- 10 Jahre
- Beginn des Fristenlaufs
- Tag, an dem die Herstellerin das Schaden verursachende Produkt in Verkehr gebracht hat (Inverkehrbringen = Erstberührung des Produkts mit dem potentiellen Opfer)
- Die Qualifikation als Verwirkung setzt eine absolute zeitliche Grenze
- Grundlage
- Fristwahrung
- Klage gegen den Hersteller (vgl. PrHG 10 Abs. 2)
Gesetzestexte
Art. 9 PrHG Verjährung
Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden, dem Fehler und von der Person der Herstellerin erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Art. 10 PrHG Verwirkung
1 Ansprüche nach diesem Gesetz verwirken zehn Jahre nach dem Tag, an dem die Herstellerin das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in Verkehr gebracht hat.
2 Die Verwirkungsfrist gilt als gewahrt, wenn gegen die Herstellerin binnen zehn Jahren geklagt wird.
Literatur
- FELLMANN WALTER / VON BÜREN-VON MOOS GABRIELLE, Grundriss der Produktehaftpflicht, Bern 1993, Rz 379
- HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 1 ff. zu PrHG 9