Viele und unterschiedliche Verjährungsfristen
Nach einem Arbeitsunfall sind viele und zudem unterschiedliche Verjährungsfristen zu beachten. Es sind dies – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die Folgenden bzw. Wesentlichsten:
- Deliktsrecht
- Relative Verjährungsfrist ab Schadenskenntnis: 3 Jahre
- Absolute Verjährungsfrist ab Schadenereignis: 10 Jahre
- Bei Tötung und Körperverletzung: 20 Jahre
- vorbehältlich allenfalls längerer strafrechtlicher Verjährungsfristen
- Versicherungsvertragliche Forderungen
- VVG 46
- Schadenanzeigen an Versicherer: 2 Jahre
- Gefährdungshaftungen
- IV-Rentennachzahlungen
- Rückwirkende Geltendmachung von Leistungen nur für ein Jahr (IVG 48 I)
- Ausnahme: längere rückwirkende Geltendmachung, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und den Anspruch innert 12 Monaten ab Kenntnis geltend macht (IVG 48 II)
- Periodische Leistungen
- Taggelder: 5 Jahre
- Rentenraten: 5 Jahre
- Vertragliche Ansprüche
- aus Rentenstammrechten: 10 Jahre
- aus Arbeitsvertrag: 10 Jahre (umstritten wegen OR 128 Ziff. 3)
- Geltendmachung bzw. Verjährungsunterbrechung vorsichtshalber innert: 5 Jahren
- infolge vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung:
- 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens (relative Frist)
- 20 Jahre vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (absolute Frist)
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Verjährungsunterbrechung
Da sich die Verhandlungen mit den möglichen Leistungsträgern hinziehen können, sind den verschiedenen Verjährungsfristen besondere Beachtung zu schenken und lieber einmal mehr als zu wenig eine Verjährungsunterbrechung zu veranlassen.
Die Verjährungsunterbrechung kann unterschiedlich, immer unter Beachtung besonderen Einzelheiten erfolgen:
- Verjährungseinredeverzichtserklärung des (potentiellen) Leistungsträgers
- Vorsichtshalber Verjährungsunterbrechung quantifizieren
- ausreichende Gesamtschadenssumme nennen
- Schriftlichkeit erforderlich (OR 141)
- Einreichung eines Schlichtungsgesuches (ZPO 62)
- ACHTUNG: Rückzug nur unter speziellen Voraussetzungen möglich, ansonsten „res judicata“ angenommen würde (keine neue Anhängigmachung mehr möglich; vgl. ZPO 65)
- Einreichung eines Betreibungsbegehrens