Einleitung
Die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen wird unter verschiedenen Titeln und Regeln bestimmt:
Zivilrechtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen
Der Anspruch auf Schadenersatz gegen den persönlich haftenden Verwaltungsrat verjährt (Art. 760 OR):
- in 5 Jahren (relative Verjährungsfrist)
- ab Kenntnis des Schadens
- und Kenntnis der ersatzpflichtigen Person.
Das Bundesgericht setzt den Beginn des Fristenlaufs für indirekt geschädigte Gläubiger (und Aktionäre) an das Datum der Auflage des Kollokationsplanes;
- nach Ablauf von 10 Jahren vom Tag an, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (absolute Verjährungsfrist);
Déchargeerteilung durch die Generalversammlung
Die GV der Aktionäre kann die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates beschliessen (Art. 698 Ziff. 5 OR). Mit der sog. Déchargeerteilung anerkennt die Gesellschaft, dass sie für die betreffende Periode keine Ansprüche aus fehlerhafter Geschäftsführung gegen den VR hat.
Die Entlastung wirkt nur
- gegenüber der Gesellschaft
- gegenüber Aktionäre, die dem Beschluss zugestimmt haben
- für bekannt gegebene Tatsachen (Art. 758 OR)
Aktionäre, die dem Entlastungsbeschluss nicht zugestimmt haben, müssen allfällige Ansprüche gegen den VR aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit innerhalb von 6 Monaten geltend machen, ansonsten erlischt das Klagerecht.
Strafrechtliche Verfolgungsverjährung
Stellt das schädigende Verhalten gleichzeitig eine Straftat dar, verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens(Art. 760 Abs. 2 OR)
- mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung, oder
- frühestens innert 3 Jahren ab Eröffnung eines erstinstanzlichen Urteils
Je nach Schwere der Tat kommen die folgenden strafrechtlichen Verjährungsfristen zur Anwendung:
- 15 Jahre bei Strafandrohung Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren;
- 10 Jahre bei Taten mit Freiheitsstrafe von 3 Jahren
- 7 Jahre in den übrigen Fällen
Verwaltungsrechtliche Verjährung
Forderungen aus Verrechnungssteuer
- Relative Verjährungsfrist:
- 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Forderung entstanden ist (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, kurz VStG);
- Absolute Verjährungsfrist:
- umstritten, da keine Bestimmungen dazu im VStG; teils Annahme einer Verjährungsfrist von 10 Jahren in Analogie zum MWST-Gesetz;
- keine absolute Verjährung von Verrechnungssteuerforderungen gemäss Bundesgericht;
Forderungen aus Mehrwertsteuer
- Festsetzungsverjährung:
- 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Forderung entstanden ist (relative Verjährungsfrist nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, kurz MWSTG);
- in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (absolute Verjährung, Art. 42 Abs. 6 MWSTG);
- Bezugsverjährung (für Forderung, Zinsen und Kosten):
- 5 Jahre nach Rechtskraft des Anspruchs (relative Verjährungsfrist nach Art. 91 Abs. 1 MWSTG)
- in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres in dem der Anspruch rechtskräftig geworden ist (absolute Verjährung, Art. 91 Abs. 5 MWSTG).
Forderungen aus Gewinn- und Kapitalsteuer
- Veranlagungsverjährung:
- 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (relative Verjährungsfrist nach Art. 120 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, kurz DBG bzw. ebenso nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, kurz StHG);
- auf jeden Fall 15 Jahre nach Ablauf der jeweiligen Steuerperiode (absolute Verjährungsfrist; Art. 120 Abs. 4 DBG bzw. Art. 47 Abs. 1 StHG).
- Bezugsverjährung:
- 5 Jahre nach Rechtskraft der Veranlagung (Art. 121 Abs. 1 DBG bzw. Art. 47 Abs. 2 StHG);
- in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind (absolute Verjährungsfrist; Art. 121 Abs. 3 DBG bzw. Art. 47 Abs. 2 StHG);
AHV-Beiträge
- Festsetzungsverjährung:
- 5 Jahren nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, kurz AHVG);
- längere Frist möglich bei strafrechtlich relevanten Handlungen;
- Vollstreckungsverjährung:
- $5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Forderung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 2 AHVG);
BVG-Beiträge
- Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen:
- Andere Forderungen:
- 10 Jahre;
Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (Verjährung) sind anwendbar.
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