LAWINFO

VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats

QR Code

Verjährung und Verwirkung

Rechtsgebiet:
VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats
Stichworte:
VR-Haftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen wird unter verschiedenen Titeln und Regeln bestimmt:

Zivilrechtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen

Der Anspruch auf Schadenersatz gegen den persönlich haftenden Verwaltungsrat verjährt (Art. 760 OR):

  • in 5 Jahren (relative Verjährungsfrist)
    • ab Kenntnis des Schadens
    • und Kenntnis der ersatzpflichtigen Person.

Das Bundesgericht setzt den Beginn des Fristenlaufs für indirekt geschädigte Gläubiger (und Aktionäre) an das Datum der Auflage des Kollokationsplanes;  

  • nach Ablauf von 10 Jahren vom Tag an, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (absolute Verjährungsfrist);

Déchargeerteilung durch die Generalversammlung

Die GV der Aktionäre kann die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates beschliessen (Art. 698 Ziff. 5 OR). Mit der sog. Déchargeerteilung anerkennt die Gesellschaft, dass sie für die betreffende Periode keine Ansprüche aus fehlerhafter Geschäftsführung gegen den VR hat.

Die Entlastung wirkt nur

  • gegenüber der Gesellschaft
  • gegenüber Aktionäre, die dem Beschluss zugestimmt haben
  • für bekannt gegebene Tatsachen (Art. 758 OR)

Aktionäre, die dem Entlastungsbeschluss nicht zugestimmt haben, müssen allfällige Ansprüche gegen den VR aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit innerhalb von 6 Monaten geltend machen, ansonsten erlischt das Klagerecht.

Strafrechtliche Verfolgungsverjährung

Stellt das schädigende Verhalten gleichzeitig eine Straftat dar, verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens(Art. 760 Abs. 2 OR)

  • mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung, oder
  • frühestens innert 3 Jahren ab Eröffnung eines erstinstanzlichen Urteils

Je nach Schwere der Tat kommen die folgenden strafrechtlichen Verjährungsfristen zur Anwendung:

  • 15 Jahre bei Strafandrohung Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren;
  • 10 Jahre bei Taten mit Freiheitsstrafe von 3 Jahren
  • 7 Jahre in den übrigen Fällen

Verwaltungsrechtliche Verjährung

Forderungen aus Verrechnungssteuer

  • Relative Verjährungsfrist:
  • Absolute Verjährungsfrist:
    • umstritten, da keine Bestimmungen dazu im VStG; teils Annahme einer Verjährungsfrist von 10 Jahren in Analogie zum MWST-Gesetz;
    • keine absolute Verjährung von Verrechnungssteuerforderungen gemäss Bundesgericht;

Forderungen aus Mehrwertsteuer

Forderungen aus Gewinn- und Kapitalsteuer

AHV-Beiträge

BVG-Beiträge

Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (Verjährung) sind anwendbar.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.