Begriff
- Verjährung = beschränkte Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf
Grundlage
- OR 127 – 142
Wirkung
- Der Gläubiger verliert nicht seine Forderung, sondern (nur) die Möglichkeit, sie im Prozess gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen
Verjährungsfristen
- Ordentliche Verjährungsfrist
- 10 Jahre (OR 127)
- Ausserordentliche Verjährungsfristen für Forderungen, die regelmässig schnell erfüllt werden
- 5 Jahre (OR 128)
- Spezielle Verjährungsfristen
- OR, Nebengesetze und ZGB
- Kürzere Verjährungsfristen als die 10-jährige Regelverjährung
- OR, Nebengesetze und ZGB
- Relative Verjährung
- 3 Jahre
- Absolute Verjährung
- 10 Jahre
- 20 Jahre bei Körperverletzung und Tötung
Verjährungsunterbrechung
- durch Schuldner
- Anerkennungshandlungen des Schuldners (OR 135 Ziffer 1)
- Schuldanerkennung
- Stundungsvereinbarung
- Ausstellung eines Schuldscheines
- Akontozahlung
- Anzahlung
- Zinszahlung
- Bestellung von Sicherheiten
- Bürgschaftsbestellung
- durch Gläubiger
- Rechtsverfolgung des Gläubigers (OR 135 Ziffer 2)
- Schuldbetreibung
- Schlichtungsgesuch
- Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder Schiedsgericht
- Eingabe im Konkurs
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:VerjährungEinleitung zur Verjährung in der SchweizAutoren:BankbürgschaftEinleitung zur BankbürgschaftAutoren:Factoring-FinanceEinleitung zu Factoring-FinanceAutoren:ArchitektenrechtEinleitung zum ArchitektenrechtAutoren:ForderungspfandrechtEinleitung zum ForderungspfandrechtAutoren:Paymaster-ServicesEinleitung zu Paymaster Services
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht