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Immobilien / Werkvertragsrecht

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Baumängel: Besserer Vorgehensschutz für Bauherren

Datum:
20.08.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Stichworte:
Bauherr, Baumängel, Immobilienrecht, Stockwerkeigentum, Werkvertragsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung

Das geltende Bauvertragsrecht sei zwar zweckmässig und ausgewogen. Bei Baumängeln seien die Bauherren aber teilweise ungenügend geschützt. Eine Überprüfung zeigte dies.

Der Bundesrat (BR) will daher die Situation der Bauherrschaft und damit allen voran der Haus- und Stockwerkeigentümer verbessern.

Er hat an seiner Sitzung vom 19.08.2020 die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Vorlage eröffnet.

Den Anstoss zur Revision des Bauvertragsrechts gaben mehrere parlamentarische Vorstösse, nämlich:

  • parlamentarische Initiative Hutter (12.502)
  • parlamentarische Initiative Gössi (14.453).

Die beiden Parlamentarier verlangten die Anpassung der Haftung für Baumängel.

Eine Gesamtüberprüfung des Rechts über die Haftung für Baumängel zeigte, dass das geltende Bauvertragsrecht grundsätzlich praxistauglich und ausgewogen ist. Allerdings sehe der BR in einzelnen Bereichen Handlungsbedarf und schlage daher die Neuregelung der kritischen Einzelpunkte vor, verzichte aber auf eine umfassende Gesetzesrevision:

  • Verlängerung der Rügefrist von Mängel auf 60 Tage verlängern
  • Nachbesserungsrecht bei Bauten für persönlichen Gebrauch
    • Nebst der gesetzlichen Regeln sind auch Vertragsklauseln problematisch, die einerseits die Haftung von Verkäuferinnen und Verkäufer oder Generalunternehmen für Mängel ausschliessen, und andererseits die Mängelrechte gegenüber den Subunternehmen an die Käuferschaft oder die Bauherrschaft abtreten
    • Solche Klauseln können eine private Käufer oder Bauherrschaft erheblich benachteiligen
    • Im Vernehmlassungs-Entwurf schlägt der BR daher bezüglich der Freizeichnungsklauseln vor, dass das bestehende Nachbesserungsrecht für Baumängel zukünftig von Gesetzes wegen nicht mehr ausgeschlossen werden kann, wenn der Bau persönlichen oder familiären Zwecken dient
    • Das Wegebedingungsverbot soll auch für Werk- und Grundstückkaufverträge über solche Bauten gelten.
    • Die Situation solle in einem weiteren Punkte verbessert werden:
      • Bleiben Forderungen eines Bauunternehmens unbefriedigt, so hat dieses am Grundstück des Bauherrn ein besonderes Pfandrecht (sog. Bauhandwerkerpfandrecht)
      • Es besteht das Risiko, dass ein Generalunternehmen seine Zahlungen nicht an die Subunternehmen weiterleitet und diese ein solches Pfandrecht geltend machen
      • Die Bauherrschaft kann einzig die Forderung zweimal begleichen oder eine Bankgarantie zur Ablösung der Realsicherheit leisten
      • Zur Verbesserung dieser Situation soll gemäss Vernehmlassungs-Entwurf eine solche Ersatzsicherheit die Verzugszinsen nur noch für zehn Jahre und nicht wie bisher für unbeschränkte Zeit decken müssen
    • Optimierung für Bauherren ohne Nachteile für Unternehmer
      • Mit der Revision des Bauvertragsrechts soll die Bauherren-Situation ohne spürbare Unternehmer-Nachteile verbessert werden
    • Kompatibilität mit SIA-Normen
    • Möglicher Handlungsbedarf beim Bauhandwerkerpfandrecht
    • Vernehmlassung
      • Der BR lud nun die Vernehmlassungsteilnehmer ein, sich zum Handlungsbedarf und zu möglichen Lösungen zu äussern.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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