Einleitung
Der Besteller hat, sofern eine Mängelbehebung unterblieb, – unter Berücksichtigung des Mängelmasses (erhebliche oder minder erhebliche Werkmängel) – verschiedene Wahlrechte und Anspruch auf einen Mängelfolgeschaden-Ersatz:
Abtretungsfähigkeit?
Abtretbar sind:
- Nachbesserungsrecht
- Recht auf Ersatz des Mängelfolgeschadens
- ZINDEL GAUDENZ / PULVER URS, Basler Kommentar, N 13 zu OR 368
Nicht abtretbar sind:
- Wandelungsrecht
- ZINDEL GAUDENZ / PULVER URS, Basler Kommentar, N 13 zu OR 368
- Minderungsrecht
- Nach Ausübung des Wahlrechts
- Anders verhält es sich, wenn die Wahlrechte ausgeübt sind und die entsprechenden Ansprüche entstanden sind
Besonderheiten
- Abtretung werkvertraglicher Mängelrechte im Grundstückkaufvertrag
- Abtretung bei Stockwerkeigentum
- Mängel-Zuständigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft
- Geltendmachung der Mängelrechte
- Gewährleistung im Allgemeinen
- Schweizer Treuhänder-Gewährleistung | bnlawyers.ch
Art. 368 OR
b. Recht des Bestellers bei Mängeln
1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.
3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.
Literatur
- Stockwerkeigentum und Nachbesserung bei gemeinschaftlichen Bauteilen
- GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, Rz. 1496a
- SCHUMACHER RAINER, Die Mängelrechte des Käufers von Stockwerkeigentum – gesteigerte Komplexität, BR 1995 S. 74 f.
- REY HEINZ, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1988, ZBJV 126/1990 S. 199 f.
- WERMELINGER AMEDEO, Das Stockwerkeigentum, 2. Aufl. 2014, Rz. 88 ff. zu 712l ZGB
- RASCHEIN URS, Die Rechtsausübung der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungsansprüchen und des Sonderfalles Aparthotel, 1996, S. 66 ff., insbesondere S. 68
- ANDREAS KÄSER, Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen bei Kauf- und Werkvertrag, 1999, S. 235
- KRAUSKOPF FREDERIC, Erwerb von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes – Klippen bei der vertraglichen Gestaltung, in: Luzerner Tag des Stockwerkeigentums, 2011, S. 128 1 S. 134 f.
- KRAUSKOPF FREDERIC, Stockwerkeigentum und Mängelhaftung – noch immer umkämpft, Schweizerische Baurechtstagung, 2017, S. 160
- SCHWERY NADJA, Der quotenbezogene Nachbesserungsanspruch des Stockwerkeigentümers, BR 2015 S. 154 Ziffer 3 lit. c und d)
- VISCHER MARKUS, Mängelrechte beim Kauf eines Stockwerkanteils, ZBGR 2015 S. 224 f.
Judikatur
- Mängelrechte, Abmahnpflicht, Ersatzvornahme und Mängelfolgeschaden sowie Ersatzvornahmekosten
- ZR 119 (2020) 2, S. 2 ff.
- Stockwerkeigentum und Nachbesserung bei gemeinschaftlichen Bauteilen
- BGer 5A_71/2018 vom 18.09.2018 (Änderung der Rechtsprechung)