Die Stellung des Subunternehmers (auch kurz: Subs) charakterisiert sich dadurch, dass er in einem Werkvertragsverhältnis zu einem andern Unternehmer (Hauptunternehmer) steht, der seinerseits einen Werkvertrag mit dem Besteller (Erst-Besteller) geschlossen hat (vgl. auch Art. 29 SIA-Norm 118):
Leistungsumfang
- Teilleistungen bzw. anhand der BKP-Nummern klar umschriebenen Bauleistungen (Arbeitsgattung)
- Leistungsumfang wird in aller Regel zusätzlich durch Devis bestimmt
Werkvertrag
GU oder TU / Subunternehmer
- Unternehmerkette, wenn der GU / TU die Bauleistungen nicht mit eigenem Personal erbringt
Subunternehmervertrag
- Vertragsqualifikation
- Subunternehmervertrag = Werkvertrag
- jedenfalls kein Arbeitsvertrag
- Vgl. hiezu Abgrenzungen
- Einzelwerkvertrag
- Werkvertrag pro Arbeitsgattung
- Die Summe aller Subunternehmer-Werkverträge sollte sicherstellen, dass damit alle Gewerke berücksichtigt sind und damit die Baute gebaut werden kann
Werklohn
Quantitativ
- Als Werklohn gilt hier die zwischen GU bzw. TU und Subunternehmer vereinbarte Entschädigung
Vergabe, Quantitativ im Verhältnis zum GU- bzw. TU-Werklohn und Risiken des Bauherrns bei zu später u/o zu teurer Subunternehmer-Vergabe durch den GU / TU
- Der Werklohn sollte in kommerzieller Hinsicht eine gewinnbringende Marge für den GU / TU zulassen, ansonsten auch im Konkursfalle der Bauherr möglicherweise ein Mehr an Pfandsummen der Subunternehmer decken muss, als er den Gesamtwerklohn mit dem GU / TU vereinbart hat
Subunternehmer-Kette
Grundsatz
- Ohne Einschränkung im Werkvertrag zwischen GU / TU und Subunternehmer ist dieser berechtigt, die Ausführung seiner Werkleistung einem Dritten (sog. Sub-Subunternehmer) weiter zu übertragen
Ausnahme
- Untervergabe-Verbot im Werkvertrag zwischen GU / TU und Subunternehmer
Verhältnis Bauherr / Subunternehmer
Grundsatz
- Kein Rechtsverhältnis
- Zwischen dem Bauherrn (Besteller im Hauptvertrag) und dem / den Subunternehmer(n) besteht im Normalfall kein Werkvertragsverhältnis (vgl. BGE 4C.28/2007, Erw. 4.1 f.; ferner: Art. 29 Abs. 2 SIA-Norm 118)
- Kein Weisungsrecht
- Der Bauherr hat gegenüber dem Subunternehmer kein Weisungsrecht
Ausnahmen
- Verhältnis Bauherr / Subunternehmer
- Vertragliche Verbindung von Bauherr und Subunternehmer nur, wenn dies im Hauptvertrag vereinbart wurde
- Konkurs des GU / TU
- Ablösung von Subunternehmer-Bauhandwerkerpfandrechten durch den Bauherrn (Grundeigentümer)
Bauhandwerkerpfandrecht
Eintragungsanspruch
- Subunternehmer hat Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes beim Grundstück des Erst-Bestellers (Grundeigentümers), sofern und soweit die Voraussetzungen von ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3 gegeben sind
Doppelzahlungsgefahr
- Grundsatzproblem
- Der Erst-Besteller (Grundeigentümer) läuft Gefahr, dass sein Unternehmer (Haupt-)Unternehmer als auch dessen Subunternehmer – also mehrfach – das Bauhandwerkerpfandrecht anmelden
- Vertragliche Vorkehren
- Der Erst-Besteller (Grundeigentümer) kann durch ein entsprechendes Abrede-Package im Werkvertrag dieser Gefahr begegnen
- Ablösungspflicht
- Direktzahlungsrecht
- Werklohn-Abtretungsverbot
- Ein Schutz bietet die bei GU’s und TU’s oft von Erst-Bestellern (Grundeigentümern) zu verabredende und auch vor Baubeginn zu verlangende Ausführungssicherheit
- Erfüllungsgarantie
- auf erstes Verlangen abrufbar
- Erfüllungsbürgschaft
- keine kurzfristige Sicherheitsrealisation
- Vgl. hiezu Abgrenzung andere Verträge
- Erfüllungsgarantie
- Der Erst-Besteller (Grundeigentümer) kann durch ein entsprechendes Abrede-Package im Werkvertrag dieser Gefahr begegnen
- Praktische Vorkehren
- Als weitere – praktische – Vorkehr hilft meistens, dass der Erst-Besteller (Grundeigentümer) erst bezahlt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er den Subunternehmer bezahlt hat (unbekannte Sub-Subunternehmer bleiben dennoch vorbehalten und sind auf der Baustelle – von einem umsichtigen und entsprechend anzuweisenden (!) Bauleiter – nicht immer auszumachen)
- Der (mit Eigenmitteln bauende) Erst-Besteller kann Vorgehen wie die baukreditgebende Bank mit Auszahlungsüberwachung
- Vgl. hiezu Auszahlungsüberwachung
Literatur
- Zum Kontrahierungszwang bei Vorsubmission für Subunternehmer
- GAUCH PETER, Werkvertrag, N 381 ff.
Judikatur
Allgemein
- BGE 4C.88/2005
- BGE 116 II 307 f.
Verhältnis Bauherr / Subunternehmer
- BGE 4C.28/2007
- BGE 4C.19/2007
- BGE 136 III 14 (Unternehmer ./. Subunternehmer (Vertrag zugunsten Dritter) und Erst-Besteller ./. Unternehmer (selbständige Garantie; Zession)
- BGE 4C.215/2004
Bauhandwerkerpfandrecht
- BGE 104 II 354
- BGE 116 Ib 376 f.
- BGE 95 II 90
- ZR 1980, 19 = BR 1981, 17
- BGE 4C.389/1999
Weiterführende Informationen
- Subunternehmer | subunternehmer.ch
- Total- und Generalunternehmervertrag | immobilien-bauen.ch
- Die Stellung des Subunternehmers
- Schutz vor Doppelzahlung
- Baupfandabwehr
- Auszahlungsüberwachung
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