Bei den Erläuterungen ist zu differenzieren in:
- Verweisungen auf externe Schriftstücke
- Verweisungen dienen i.d.R. nur der „Verdeutlichung“ des verfügten Willens und haben daher die Formerfordernisse einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung (Testament) nicht zu erfüllen.
- Testamentstext
- Der Testamentstext hat aber ordnungsgemäss verfügt und soll inhaltlich der materiellen Höchstpersönlichkeit genügen.
Literatur
- BSK-BREITSCHMID, N 13 zu Art. 505 ZGB
- ZK-ESCHER, N 11 zu Art. 505 ZGB
- PIOTET PAUL, SPR IV/1, S. 239
Judikatur
- BGE 117 II 239, Erw. 3b
- BGE 80 II 302, Erw. 1
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