Streichung vor Beendigung der Testamentserrichtung
Erfolgen Streichungen vor der Unterzeichnung des Testaments, sind diese durch die anschliessende Unterschrift gedeckt. Dem Testator ist es deshalb gestattet, während der Niederschrift seines letzten Willens Streichungen vorzunehmen.
Streichung nach Beendigung der Testamentserrichtung
Nach Unterzeichnung des Testaments vorgenommene Streichungen sind als Widerruf zu qualifizieren. Es ist zwar umstritten, ob eine Streichung von einer Unterschrift gedeckt sein muss. In der Praxis werden aber Streichung ohne Einhaltung der Widerrufsform nach ZGB 509 zugelassen. Gleichwohl ist es ratsam, Streichungen zu datieren und zu unterzeichnen.
Literatur
- BK-WEIMAR, N 25 zu Art. 505 ZGB
- BK-TOUR, N 12 f. zu Art. 505 ZGB
- BSK-BREITSCHMID, N 13 zu Art. 505 ZGB
- CHK-DORJEE-GOOD, N 10 zu Art. 505 ZGB
- LENZ MARTIN, in: Abt Daniel / Weibel Thomas, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, N 16 f. zu Art. 505 ZGB
- WOLF STEPHAN / GENNA GIAN SANDRO, SPR IV/1, S. 203
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