Obervoraussetzungen:
- Haftpflichtige Person (Arbeitgeber bzw. Organ)
- Keine Verjährung
Haftungsvoraussetzungen:
Der Schadenersatzanspruch gemäss AHVG 52 kann solange geltend gemacht werden, als er noch nicht verjährt ist.
Verjährungsfristen
AHVG 52 III verweist auf die Verjährungsfristen von unerlaubten Handlungen (OR 60):
- relativeFrist von 3 Jahren ab Kenntnis der zuständigen Ausgleichskasse vom Schaden und der ersatzpflichtigen Person
- absolute Frist von 10 Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
Achtung:
Ist das Verhalten der ersatzpflichtigen Person zugleich eine strafbare Handlung, verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung, resp. frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung eines zuvor ergangenen erstinstanzlichen Urteils (AHVG 53 III i.V.m. OR 60 II).
Verjährungsunterbrechung
Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen im Sozialversicherungsrecht stellen die Fristen gemäss AHVG 52 nicht Verwirkungs- sondern Verjährungsfristen dar, die demnach unterbrochen werden können.
Sämtliche Akte, mit denen die Schadenersatzforderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht werden, entfalten Unterbrechungswirkung (vgl. BGE v. 19.12.2008, 9C_473/2008).