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AHV-Haftung

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Pflichtwidrigkeit

Rechtsgebiet:
AHV-Haftung
Stichworte:
AHV-Haftung / AHVG 52
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Obervoraussetzungen:

  1. Haftpflichtige Person (Arbeitgeber bzw. Organ)
  2. Keine Verjährung

Haftungsvoraussetzungen:

  1. Schaden
  2. Pflichtwidrigkeit
  3. Verschulden
  4. Kausalzusammenhang

AHVG 52 spricht betreffend Widerrechtlichkeit von „Vorschriften missachten“. Verlangt wird bei der Sekundärhaftung des Arbeitgeberorgans eine zweistufige Pflichtwidrigkeit, namentlich ein pflichtwidriges Verhalten

  • des Arbeitgebers sowie
  • des in Anspruch genommenen Organs

Die Handlung des Arbeitgeberorgans kann aufgrund spezieller Rechtfertigungsgründen gerechtfertigt sein.

Pflichtwidriges Verhalten des Arbeitgebers

Im Vordergrund steht die Unterlassung folgender Arbeitgeber-Pflichten (AHVG 14 I):

  • In Abzug bringen des Arbeitnehmerbeitrags vom Einkommen des Arbeitnehmers
  • periodische Entrichtung des Arbeitnehmerbeitrags zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag an die Ausgleichskasse
  • periodische Lieferung von Abrechnungsunterlagen an die Ausgleichskasse

Pflichtwidriges Verhalten des Organs

Grundsatz

Neben dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss ein solches des in Anspruch genommenen Organs treten. Ob sich dessen Verhalten als pflichtwidrig erweist, ist aufgrund der ihm vom Gesetz konkret auferlegten Pflichten zu bestimmen.

Pflichtverletzung durch Verwaltungsrat

Jedem einzelnen Verwaltungsratsmitglied obliegt die Oberaufsicht über die Geschäftsleitung als unentziehbare und undelegierbare Aufgabe (OR 716a I Ziff. 5). Diese Oberaufsicht bezieht sich auch auf das AHV-Beitragswesen. Jedes Verwaltungsratsmitglied hat darüber zu wachen, dass die AHV-Beiträge vollständig und rechtzeitig bezahlt werden.

Pflichtverletzung durch Revisionsstelle

Eine Haftung der Revisionsstelle, die keine Aufgaben des Verwaltungsrates wahrnehmen darf (OR 731a II), setzt eine Verletzung von Aufgaben und Pflichten gemäss OR 728 ff. voraus.

In der Praxis wurde eine Revisionsstellenhaftung bisher aufgrund folgender Umstände angenommen:

  • mehrjährige Beitragsausstände
  • Vorwurf an die Revisionsstelle, es hingenommen bzw. nicht dagegen interveniert zu haben, dass während der entsprechenden Zeitperiode nie
    • eine Buchführung zur Prüfung unterbreitet
    • eine eigentliche Jahresrechnung erstellt
    • eine Generalversammlung durchgeführt worden ist (vgl. EVG v. 4.10.2001, H 218/99).

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