Die Beiträge auf das in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind zu entrichten vom (AHVV 20 I):
- Eigentümer
- bei Pacht vom Pächter
- bei Nutzniessung vom Nutzniesser
Zweifelsfälle
In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten (AHVV 20 I Satz 2),
- der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist
- oder wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, derjenige der den Betrieb auf eigene Rechnung führt
Kollektiv- und Kommanditgesellschafter
Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen zu entrichten (AHVV 20 III).
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