Anmerkungstatbestand
- Ausnützungs-Revers
Grundlage
- Kantonales Planungs- und Baugesetz (PBG)
- ZGB 680
- ZGB 962
- GBV 53 Abs. 2
Ausgangslage
- Massgebliche Grundfläche des Baugrundstücks ist für das betreffende Bauvorhaben nicht ausreichend
- „Beizug zusätzlicher Grundfläche“ von noch unternutzten Grundstücken (= sog. „Ausnützungstransfer“)
- Baurechtlicher Entscheid mit Auflage einer Anmerkung im Grundbuch
Anmerkungsmotiv
- Orientierung
Ziele / Wirkungen
- Bösgläubigmachung Dritter (Erwerber, Grundpfandgläubiger und weiterer Personen)
Besonderes
- Zulässigkeitsschranken
- Ausnützungsübertragung nur von Grundstücken im Nahbereich zulässig
- Keine Übertragung über die Zonengrenzen hinweg
- Vgl. hiezu BEZ 1983 Nr. 30, BGE 109 Ia 188 f.
- Anmerkung
- bei beiden Grundstücken, d.h. beim bisher unternutzten und beim Ausnützung beziehenden Grundstück
- Bedeutung
- Bei Ausnahmebewilligungen oder Ausnützungstransfers anzutreffen
- Von besonderer planungstechnischer und wirtschaftlicher Tragweite
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