Anmerkungstatbestand
- Dienstbarkeitszufahrt
Grundlage
Ausgangslage
- Ungenügende Eigenerschliessung
- Dienstbarkeits-Erschliessung zur Herstellung der Baureife
Anmerkungsmotiv
- Vermeidung einer Aufhebung der Erschliessung bzw. der Baureife
Ziele / Wirkungen
- dienstbarkeitsrechtlich für eine Baubewilligung geregelte Zufahrten dürfen ohne Zustimmung der zuständigen Baubehörde weder tatsächlich noch rechtlich verändert oder aufgehoben werden (vgl. PBG ZH 237 Abs. 4, siehe Box)
Besonderes
- Für späteren Einkauf in Quartierplanstrassen vgl. PBG ZH 173 Abs. 2 (siehe Box)
237 PBG ZH
1 Genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer. Bei grösseren Überbauungen muss überdies die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr gewährleistet sein. Bei Bauten und Anlagen mit grossem Güterverkehr sind Gleisanschlüsse zu verlangen, wo dies technisch möglich und zumutbar ist.
2 Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien7.
3 Wo ein Bedürfnis besteht, die Verhältnisse es gestatten und es wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere bei grösseren Überbauungen, soll der Fussgänger- vom Fahrverkehr getrennt werden, und es kann, sofern das öffentliche Interesse entgegenstehende private Interessen wesentlich überwiegt, der Fahrverkehr unter den Boden gewiesen oder die Überdeckung der Fahrbahn verlangt werden.
4 Privatrechtlich geordnete Zugänge dürfen ohne Zustimmung der örtlichen Baubehörde weder tatsächlich noch rechtlich verändert oder aufgehoben werden; diese Beschränkung ist im Grundbuch anzumerken.
173 PBG ZH
1 Eigentümer, die sich an den Erstellungskosten nicht beteiligt haben, besitzen an den Erschliessungsanlagen sowie an den gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen, ohne Rücksicht auf die Rechtsverhältnisse hieran, ein über die Bedürfnisse der bisherigen Grundstücknutzung hinausgehendes Recht erst, nachdem sie sich eingekauft haben.
2 Diese Eigentumsbeschränkung kann im Grundbuch angemerkt werden.
3 Der Einkaufsbetrag besteht aus den anteilmässigen Kosten im Zeitpunkt der Erstellung der Anlagen; er ist zu verzinsen.
4 Die noch ausstehenden Einkaufsbeträge werden fällig, wenn das Quartierplangebiet in den zeitlichen Bereich des Erschliessungsplans
Literatur
- ROSENSTOCK PETER, Das Privatrecht als Instrument der Nutzungsplanung, in: ZBGR 1968, S. 129 ff.
Judikatur
- BEZ 1981 Nr. 1