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Nicht mehr begründungsfähige Rechte

Rechtsgebiet:
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Stichworte:
Anmerkung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anmerkungstatbestand

  • Nicht mehr nach dem Grundbuchrecht begründbare Rechte

Grundlage

  • SchlTzZGB 45 (intertemporales Recht)

Ausgangslage

  • Als nicht mehr begründungsfähige Rechte gelten:
    • Eigentum an Bäumen auf fremden Boden
    • Nutzungspfandrechte
    • Tavernenrechte
    • etc.

Anmerkungsmotiv

  • Information des Dritten über das Bestehen eines dinglichen Rechts

Ziele / Wirkungen

  • Der Dritte soll das Eigentum oder ein dingliches Recht am Grundstück nicht im Vertrauen erwerben, es bestünde das angemerkte Recht nicht mehr

Besonderes

  • Weiterhin eintragungsfähige, aber nicht mehr neu begründbare Rechte können nicht angemerkt werden (zB ehehafte Wasserrecht an öffentlichen Gewässern

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