Anmerkungstatbestand
- Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer
Grundlage
Ausgangslage
- Begründung von Miteigentum
Anmerkungsmotiv
- Information über die Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Ziele / Wirkungen
- Orientierung
- Verbindlichkeit des Reglements für Rechtsnachfolger
Besonderes
- Bedeutung
- allgemein / ursprünglich
- Verbreitung unterschiedlich, da eine solche Ordnung nicht gesetzlich vorgeschrieben und damit fakultativ ist
- lange nicht jede Miteigentümergemeinschaft verfügt daher über eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung
- Verbreitung unterschiedlich, da eine solche Ordnung nicht gesetzlich vorgeschrieben und damit fakultativ ist
- nachträglich
- Oft wird eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer erst dann aufgesetzt und angemerkt, wenn das Bedürfnis erkannt wurde (nachträgliche Ordnungsabfassung)
- allgemein / ursprünglich
Literatur
- SCHMID JÜRG, Neuerungen beim Miteigentum und Stockwerkeigentum, neue Anmerkungen, in: ZBGR 2010, S. 372 ff.
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