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Arbeitspflicht

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Zeitliche Arbeitspflicht

Rechtsgebiet:
Arbeitspflicht
Stichworte:
Arbeitspflicht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Normalarbeitszeit

Begriff

Die Normalarbeitszeit ist die nach Arbeitsvertrag geschuldete, bestimmt oder bestimmbare Arbeitsleistung.

Gestaltungsmöglichkeiten

Die fixen Arbeitszeiten (Grundmodell) werden zunehmend durch Arbeitszeitmodelle verdrängt. Vom Grundmodell weichen ab:

  • Jahresarbeitszeit
    • Festlegung der Anzahl Jahresstunden
    • Arbeitgeber kann
      • Tägliche oder wöchentliche Blockzeiten (rechtzeitig) bestimmen
      • so Auftrags- oder Produktionsschwanken besser begegnen
  • Lebensarbeitszeit
    • Vorholmöglichkeit
    • Spätere Kompensierbarkeit mit
      • Freizeit
      • Langzeiturlauben
      • Frühpensionierung
  • Gleitende Arbeitszeit
    • Arbeitnehmer kann Arbeitszeit nach- oder vorholen
    • Arbeitgeber kann
      • Blockzeiten festlegen
      • anstelle der Vertrauensarbeitszeit die effektive Arbeitszeit mittels Zeiterfassungsgeräts erheben
      • die vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit zu Grunde legen für:
        • Ferienlohn (OR 329d Abs. 1)
        • Lohnfortzahlung (OR 324a)
  • Zielorientierte Arbeitszeit
    • Zielvorgabe ist die Erledigung einer bestimmten Arbeit
    • Die Zeiteinteilung ist dem Arbeitnehmer überlassen
    • Abgeltung
      • Mehrzeitbedarf
        • Lohnanspruch richtet sich entweder nach Gesetz (OR 321c Abs. 3) oder nach Vereinbarung
      • Minderzeitbedarf
        • Anspruch auf den vollen Lohn (OR 324)
      • Ausgleich von zeitlichen Mehr- und Minderleistungen
        • mit Einverständnis des Arbeitnehmers (OR 321c Abs. 2)
  • Schichtarbeit
    • Durch die Schichtvereinbarung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu wechselnden Tages- und Nachtarbeiten aufbieten, wobei eine Arbeitszeit-Gesamtdauer festzulegen ist
    • Vgl. ArG 25 Abs. 1 und 2.
  • Teilzeit-Arbeit
    • Kürzeres Pensum als die Normalarbeitszeit
    • mit fixen oder wechselnden Einsatztagen oder -zeiten
    • Entschädigung im Monats- oder Stundenlohn
    • www.teilzeit-arbeit.ch
  • Arbeit auf Abruf
    • Unterschiedliche Ziele
      • KAPOVAZ (kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit)
      • mit und ohne Bereitschaftsdienst (Pikett)
      • www.arbeit-auf-abruf.ch
  • Aushilfsarbeit bzw. Gelegenheitsarbeit
    • Einzelne, neue und i.d.R. befristete Arbeitseinsätze von meistens kurzer Dauer
    • Achtung: Kettenarbeitsverträge verpönt
    • www.aushilfsarbeit.ch / www.gelegenheitsarbeit.ch
  • Job Sharing

Zwingende ArG-Vorschriften schränken Gestaltungsfreiheit ein

  • wöchentliche Höchstarbeitszeit
  • Tages- und Abendarbeit
  • Schichtarbeit
  • Nacht- und Sonntagsarbeit
  • Pausen
  • Freie Tage

Überstunden und Überzeit

Begriff

Überstunden bedeutet Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Gesetzliche Grundlage

  • OR 321c Abs. 1

Verpflichtung zur Leistung von Überstunden

Die Voraussetzungen zur Leistung von Überstunden für den Arbeitnehmer sind:

  • Notwendigkeit
  • Leistungsfähigkeit
  • Zumutbarkeit

(vgl. OR 321c Abs. 1).

Teilzeitpensum

  • Eine Überstundenleistungspflicht besteht auch beim Teilarbeitszeit-Verhältnis.

Weiterführende Informationen

Freizeit-Kompensation

Durch arbeitsvertragliche oder spätere Abrede kann Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden (OR 321c Abs. 2).

Weiterführende Informationen

Überstundenentschädigung

Werden die Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen, hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit wie folgt den Lohn zu entrichten:

  • Normallohn + min. 25 % Zuschlag

(vgl. OR 321c Abs. 3).

Verzicht

Der Arbeitnehmer kann mit schriftlicher Vereinbarung auf die Überstunden-Entschädigung oder bloss auf den Zuschlag verzichten. Beim Verzicht sind gewisse Regeln zu beachten:

  • Verzichtsverbot von OR 341 bezüglich bereits angefallenen Überstunden-Forderungen
  • Arbeitsgesetzliche Beschränkungen.

Weiterführende Informationen

Leitende Arbeitnehmer und Kadermitarbeiter

Auch leitende Arbeitnehmer und Kadermitarbeiter haben Anspruch auf Überstundenentschädigung; der Anspruch auf Überstundenentschädigung ist nicht automatisch wegbedungen.

Bei leitenden Arbeitnehmern hat der Verzicht auf eine Überstundenentschädigung ebenso schriftlich vereinbart zu werden.

Ausnahme: Die Überstundenabgeltung muss nicht erfolgen, wenn für einen höheren leitenden Angestellten ausdrücklich keine Arbeitszeit festgelegt ist, weil er entsprechend seinem Gehalt seine ganze Arbeitskraft für den Arbeitgeber einzusetzen hat.

Weiterführende Informationen

Überzeit

Begriff

Überzeit bedeutet Überschreitung der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeit.

Gesetzliche Grundlage

  • ArG 9 Abs. 1
Art. 9 ArG

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:

  1. 145 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels;
  2. 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.

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3 Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.

4 Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Bundesamt für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen.

5 Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar.

Max. Arbeitsstunden

Das Arbeitsgesetz (ArG) bestimmt für die Arbeitsvertragsparteien zwingend

  • die Höchstarbeitszeit
  • die Ausnahmebedingungen, wann die Grenze von 45 bzw. 50 Wochenstunden überschritten werden darf
  • das Spektrum, innerhalb dessen der Arbeitnehmer mehr als die vereinbarte Zeit arbeiten darf.

Höhere leitende Arbeitnehmer

  • Die ArG-Höchstarbeitszeiten von 45 bzw. 50 Wochenstunden gelten für höhere leitende Arbeitnehmer nicht.
  • Die Gerichte nehmen aus Schutzgründen eine höhere leitende Tätigkeit nicht ohne weiteres an.

Weiterführende Informationen

Freizeit-Kompensation

siehe Überstunden

Weiterführende Informationen

Überzeitentschädigung

siehe Überstunden

Weiterführende Informationen

Kurzarbeit

Kurzarbeit bedeutet

  • die vorübergehende Reduktion der Normalarbeitszeit
  • aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Betriebsstörung
  • zwecks Existenzsicherung des Unternehmens und Arbeitsplatzerhaltung
  • Lohnkürzung
    • mit Zustimmung der Arbeitnehmer
    • Ersatz eines erheblichen Teils des ausfallenden Lohnes durch die Arbeitslosenversicherung (vgl. AVIG 31 ff.).

Weiterführende Informationen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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