Probleme für den Anwalt
Der Anwalt des Arbeitnehmers ist meistens vor das Problem gestellt, dass er
- ergänzende Abklärungen über den Unfallhergang machen muss
-
für den Arbeitgeber der nicht willkommene Parteivertreter des Unfallverursachers ist und Gefahren mit sich bringt wie
- Störung bei den Tagesgeschäften
- Thematisierung eines Themas, welches lieber verdrängt würde
- administrativer Aufwand
- Offenlegung einer Mithaftung/-verursachung.
Handlungsbedarf für den Anwalt
Es liegt nun am Anwalt ohne Aufhebens und ohne den Eindruck zu erwecken, er wolle einen Haftpflichtprozess vorbereiten, folgende Massnahmen zu treffen:
- Dokumentierenlassen des Unfallhergangs
- Kontaktnahme mit allen Beteiligten
- Arbeitskollegen
- Unfallzeugen
- Schadenexperten des Versicherers
- Akteneinsicht bei
- Suva
- Privatversicherer
- Polizei (sofern und soweit möglich)
Anmelden bzw. benachrichtigen
Zur Vermeidung eines Rechtsverlusts sollte der Anwalt des verunfallten Arbeitnehmers nach seiner Grobeinschätzung bzw. baldmöglichst den Schadenfall anmelden bzw. benachrichtigen:
- die möglichen Leistungsträger
Vor allen Dingen wird mit der IV-Anmeldung (vgl. IVG 48 Abs. 2) oder mit der Benachrichtigung der BVG-Vorsorgeeinrichtung zu lange zugewartet.