Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zu Arbeitsunfall / Berufsunfall » Leistungskoordination (ATSG 63 ff.) » Koordination Renten (ATSG 66)
- AHV- und IV-Renten
- = Primärrenten
- Keine Kürzung bei Zusammentreffen mit anderen Renten » ATSG 69 Abs. 3
- Hinterlassenenrente trifft auf IV-Rente
- IV-Rente wird voll ausbezahlt
- Mindesthöhe: IV-Rente, sofern AHV-Rente höher, wird diese ausbezahlt » IVG 43 Abs. 1
- UVG als sekundärer Leistungsträger
- Ausrichtungspflicht nur noch für eine Komplementärrente
- Mindesthöhe: Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der AHV-/ IV-Renten
- Rechtsgrundlagen:
- Vorsorgeeinrichtung als dritter Leistungsträger
- Ausrichtungspflicht für eine Komplementärrente
- Mindesthöhe: 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes
- = hypothetisches Einkommen, welches der Verunfallte ohne Invalidität generieren würde.
- Rechtsgrundlagen:
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