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Arbeitsunfall

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Ansprüche vs. Vorsorgeeinrichtung

Rechtsgebiet:
Arbeitsunfall
Stichworte:
Arbeitsunfall
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Welche Vorsorgeeinrichtung ist zuständig?
    • Vorsorgeeinrichtung, der der Versicherte im Zeitpunkt des Unfallereignisses angeschlossen war (BVG 23)
    • Berufskrankheiten
      • Probleme bei mehrmaliger gleichartiger Erkrankung und wechselnder Kassenzugehörigkeit
  • Invalidität
    • Invaliditätsgrundlage
      • Siehe Ansprüche vs. Invalidenversicherer
      • Im obligatorischen Versicherungsbereich ist die Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid der zuständigen IV-Stelle gebunden, sofern und soweit sich dieser nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 118 V 39 ff. Erw. 2; BGE 115 V 208 ff.)
      • Im nicht-obligatorischen Versicherungsbereich ist die Vorsorgeeinrichtung frei, den Invaliditätsbegriff zu interpretieren
        • Deckt sich der betreffende Reglementstext mit dem IV-Invaliditätsbegriff, besteht eine analoge Bindung an den Entscheid der IV-Stelle wie oben dargelegt
    • Höhere Invaliditätsleistungen
      • Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, weitergehende Invalidenleistungen in ihren Reglementen vorzusehen und auszurichten.

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