- Primär erwirbt der verunfallte Arbeitnehmer den Haftpflichtanspruch gegenüber dem Drittschädiger
- Übergang des Anspruchs auf den Unfallversicherer (UVG 41)
- Im Rahmen der wahrgenommenen Lohnfortzahlung ist der Arbeitgeber geschädigt
- Der verunfallte Arbeitnehmer ist im Umfange der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nicht geschädigt
- Haftpflichtversicherung des Schädigers
- siehe auch VVG 60 (Geschädigtenpfandrecht)