Ausgangslage
Nach OR 328 Abs. 2 hat der Arbeitgeber die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwendigen Massnahmen zu treffen.
Hierzu gehört auch, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer
- die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und
- dies in angemessener Weise kontrolliert und
- notfalls durchsetzt.
Strafbarkeit infolge Fahrlässigkeit und Pflichtwidrigkeit
Der Arbeitgeber kann infolge Fahrlässigkeit an einer Verletzung oder am Tod eines Arbeitnehmers beteiligt sein.
Fahrlässig handelt, wer
- die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder
- darauf nicht Rücksicht nimmt.
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn
- der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (StGB 12 Abs. 3).
Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften
- Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit stützen auf
- allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen;
- allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen.
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet
- die Vorhersehbarkeit des Erfolgs.
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein:
- Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen.
- Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz.
- Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen.
- Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (vgl. BGE 135 IV 56, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
- Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (vgl. BGE 142 IV 237, Erw. 1.5.2).
Strafbarkeit infolge pflichtwidrigen Unterlassens
Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (StGB 11) begangen werden.
Voraussetzung ist in diesem Fall
- eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie
- die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen.
Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint.
Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht
Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre.
Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete.
Judikatur
- Strafuntersuchung
- BGer 6B_958/2020 vom 22.03.2021 (Pflicht zur Untersuchung der Arbeitssicherheitskultur)
- Arbeitgeberpflichten + Strafbarkeit
- BGE 141 IV 249, Erw. 1.1 mit Hinweisen (zur qualifizierten Rechtspflicht)
- BGE 140 II 7, Erw. 3.4 (Zurechnung + hohe Wahrscheinlichkeit)
- BGE 135 IV 56, Erw. 2.1 mit Hinweisen (Zurechnung + hohe Wahrscheinlichkeit)
- Verhalten Täter und Dritter
- BGE 135 IV 56, Erw. 2.1 mit Hinweisen
- BGE 142 IV 237, Erw. 1.5.2