Unfallbegriffs-Elemente
Um die Versicherungsdeckung nach UVG zu gelangen, müssen gemäss UVV 9 Abs. 1 folgende Voraussetzungen des Unfallbegriffes erfüllt sein:
- plötzliche
- nicht beabsichtigte
- schädigende Einwirkung
- eines ungewöhnlichen äussern Faktors
- auf den menschlichen Körper.
Keine Körperschädigungen
Keine Körperschädigung im Sinne von Absatz 2 stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, welche infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen (UVV 9 Abs. 3).
Unfall-Gleichstellung
Eine Gleichstellung mit dem Unfallbegriff, obwohl ein Erfordernis fehlt:
- bestimmte unfallähnliche Körperschädigungen (UVV 9 Abs. 2)
- Knochenbrüche
- Verrenkung von Gelenken
- Meniskusrisse
- Muskelrisse
- Muskelzerrungen
- Sehnenrisse
- Bandläsionen
- Trommelfellverletzungen.
- Arbeitswegunfälle für Teilzeitbeschäftigte, die nicht der obligatorischen NBU unterstehen (UVG 7 Abs. 2; UVV 13).
- Berufskrankheiten
- Voraussetzungen
- soweit das UVG nichts anderes bestimmt
- sobald der Arbeitnehmer erstmals ärztlicher Behandlung bedarf und arbeitsunfähig ist (UVG 9 Abs. 3)
- Arten
- Erkrankungen, die auf schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten zurückzuführen sind (UVG 9 Abs. 1; Anhang 1 zur UVV)
- Krankheiten, die stark überwiegend durch berufliche Tätigkeiten verursacht werden (UVG 9 Abs. 2)
Unfallversicherung bei Teilzeitarbeit
- Keine Addition der Wochenstunden
- Wer für mehrere Arbeitgeber tätig ist, aber keinem 8 oder mehr Stunden arbeitet, geniesst bei einem Nichtbetriebsunfall keinen Versicherungsschutz
- Gemäss UVV 13 sind bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden nur Betriebsunfälle versichert
- Quelle: BGE 8C_328/2008 vom 24.10.2008