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Arbeitsunfall

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Voraussetzungen

Rechtsgebiet:
Arbeitsunfall
Stichworte:
Arbeitsunfall
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unfallbegriffs-Elemente

Um die Versicherungsdeckung nach UVG zu gelangen, müssen gemäss UVV 9 Abs. 1 folgende Voraussetzungen des Unfallbegriffes erfüllt sein:

  • plötzliche
  • nicht beabsichtigte
  • schädigende Einwirkung
  • eines ungewöhnlichen äussern Faktors
  • auf den menschlichen Körper.

Keine Körperschädigungen

Keine Körperschädigung im Sinne von Absatz 2 stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, welche infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen (UVV 9 Abs. 3).

Unfall-Gleichstellung

Eine Gleichstellung mit dem Unfallbegriff, obwohl ein Erfordernis fehlt:

  • bestimmte unfallähnliche Körperschädigungen (UVV 9 Abs. 2)
    • Knochenbrüche
    • Verrenkung von Gelenken
    • Meniskusrisse
    • Muskelrisse
    • Muskelzerrungen
    • Sehnenrisse
    • Bandläsionen
    • Trommelfellverletzungen.
  • Arbeitswegunfälle für Teilzeitbeschäftigte, die nicht der obligatorischen NBU unterstehen (UVG 7 Abs. 2; UVV 13).
  • Berufskrankheiten
    • Voraussetzungen
      • soweit das UVG nichts anderes bestimmt
      • sobald der Arbeitnehmer erstmals ärztlicher Behandlung bedarf und arbeitsunfähig ist (UVG 9 Abs. 3)
    • Arten
      • Erkrankungen, die auf schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten zurückzuführen sind (UVG 9 Abs. 1; Anhang 1 zur UVV)
      • Krankheiten, die stark überwiegend durch berufliche Tätigkeiten verursacht werden (UVG 9 Abs. 2)

 Unfallversicherung bei Teilzeitarbeit

  • Keine Addition der Wochenstunden
    • Wer für mehrere Arbeitgeber tätig ist, aber keinem 8 oder mehr Stunden arbeitet, geniesst bei einem Nichtbetriebsunfall keinen Versicherungsschutz
    • Gemäss UVV 13 sind bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden nur Betriebsunfälle versichert
  • Quelle: BGE 8C_328/2008 vom 24.10.2008

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