Der Schuldner kann sich gegen einen drohenden Arrest präventiv und reaktiv zur Wehr setzen:
Präventiv
- durch Pfandbestellung
- nach Entstehung der Arrestforderung und vor der Arrestlegung
- Folge: Pfandbestellung schliesst Arrest aus
- beim Titelarrest: durch Ratenzahlungsvereinbarung und pünktliche Ratenzahlung nach Zustellung des Gerichtsentscheides
- pünktliche Zahlung verhindert Fälligkeit der Arrestforderung
- Folge: Arrest ausgeschlossen
- Hinterlegung einer Schutzschrift
- Vorbringen vorsorglicher Einwendungen gegen die Arrestvoraussetzungen
- Folge: vorsorgliches Verteidigungsmittel gegen befürchteten Arres
Vgl. vorne Schutzschrift
Reaktiv
- Arresteinsprache
- Rechtsmittel gegen Arrestprosequierung
- Aberkennungsklage
- Begehren um richterliche Aufhebung/Einstellung der Betreibung (SchKG 85)
- SchKG-Beschwerde gegen Handlungen des Betreibungsamts
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