Grundsatz
In der Praxis wird die Auffanggesellschaft erst bei (offensichtlicher) Konkursreife der Alt-Gesellschaft in Betracht gezogen.
Konkursreife
Die Konkursreife ist bei Überschuldung oder Illiquidität gegeben.
Überschuldung
Eine Überschuldung liegt vor, wenn der Verlust einer Gesellschaft höher ist als ihr gesamtes Eigenkapital. Das Fremdkapital ist durch die Aktiven nicht mehr vollständig gedeckt (vgl. auch www.ueberschuldung.ch; www.unternehmenskrise.ch/krisenphasen/ueberschuldungskrise).
Begründete Besorgnis einer Überschuldung
Besteht die begründete Besorgnis einer Überschuldung, so ist eine Zwischenbilanz zu erstellen, und zwar unter Heranziehung von Veräusserungs- und Fortführungswerten (vgl. auch www.zwischenbilanz.ch).
Überschuldungsanzeichen
Warnsignale, welche auf eine Überschuldung hindeuten, sind:
- Überschuldung zu Fortführungswerten, aufgrund der letzten Jahres- und der aktuellen Zwischenbilanz
- Fortführungsschwierigkeit
- Ausserordentliche Unternehmensverluste (Konkurs Hauptkunde, Beteiligungs- oder Projekt-Abschreibung uam)
- Regelmässige Betriebsverluste.
Vgl. auch: www.unternehmenskrise.ch/
Illiquidität
Das Unternehmen hat nicht mehr genügend flüssige Mittel, um die laufenden Schulden zu tilgen. Es ist meistens auch überschuldet, braucht es aber nicht zu sein (nur mittel- oder langfristig verwertbare assets). (vgl. auch www.unternehmenskrise.ch/krisenphasen/liquiditaetskrise).
Ausgeschöpfte Mittel
Bevor Verwaltungsrat und Geschäftsleitung das Alt-Unternehmen aufgeben und die Auffanggesellschaft realisieren, nutzen sie sicherlich sämtliche finanziellen, bilanziellen und rechtlichen Möglichkeiten.
Die betriebswirtschaftlichen Massnahmen erstrecken sich meistens auf nachgenannte Massnahmen:
- Unternehmenssanierung
- Umstrukturierung
- Restrukturierung
- Turnaround-Management.
Als finanzielle und bilanzielle Massnahmen sind denkbar:
- Bilanzsanierung
- Rangrücktritt
- Patronatserklärung
- Refinanzierungen
- Stillhalteabkommen
- Liquiditätsmanagement
- Debitorenmanagement
- Lagerbestandsoptimierung
Als rechtliche Massnahmen fallen in Betracht:
- Bei Sanierungsaussicht:
- Konkursaufschubbegehren
- Nachlassstundungsgesuch (vgl. Website Nachlassverfahren / Nachlassstundung)
- Ohne Sanierungsaussicht:
- Benachrichtigung des Richters (immer bei Überschuldung, sofern nicht die Varianten „bei Sanierungsaussicht angewendet werden): Es stehen dafür 2 Instrumente zur Verfügung:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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