Ist ein Mangel am Kaufobjekt festgestellt worden oder aufgetreten, so hat der Käufer dem Verkäufer eine Mängelrüge zukommen zu lassen:
Definition
- Die Mängelrüge (auch: Mängelanzeige) ist eine empfangsbedürftige Mitteilung des Autokäufers, wonach er das gekaufte Fahrzeug als mangelhaft betitelt und die Mängel bezeichnet, wobei es ausreichend ist, wenn er die Symptome und nicht die tatsächlichen Ursachen nennt
Gesetzliche Grundlage
- OR 201 ff.
- OR 210
Rechtsnatur
- Die Rügepflicht ist eine Obliegenheit des Autokäufers und keine Rechtspflicht
Form
- Für die Mängelrüge ist nicht die Wahrung einer besonderen Form erforderlich
- Die Mängelrüge kann erfolgen
- konkludent
- Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises
- Betreibung unter genügend substantiierter Grundangabe
- o.ä.
Inhalt
Mängelrüge muss enthalten
- deutliche Bezeichnung des gerügten Mangels
- alle geringfügigen und noch so unbedeutenden Mängel, da der Käufer die Auswirkungen und sein künftigen Rechtsverhalten noch nicht abschätzen kann
- Wandelung erfordert erheblichen Mangel
- Vgl. Wandlungsrecht
- Minderung lässt alle, auch noch so unbedeutende Mängel zu
- Vgl. Minderungsrecht
- Wandelung erfordert erheblichen Mangel
Kein Erklärungserfordernis für
- Detailgenauigkeit
- Keine Käufermöglichkeit im Feststellungsstadium Ursache, Umfang und Tragweite zu erkennen
- Autonichtgenehmigung
- Vorankündigung Rechtsbehelfe-Ergreifung
Anzeigefrist
Beginn der Anzeigefrist
- Offene Mängel
- Bekannte oder augenfällige Mängel
- Solche Mängel sind sofort nach Fahrzeug-Ablieferung zu rügen
- Kein Abwarten bis zum Ablauf der für die ordentliche Untersuchung notwendigen Zeit
- Erkennbare Mängel
- Solche Mängel sind unverzüglich im Anschluss an die ordentliche Untersuchung zu rügen
- Während der Untersuchung festgestellte Mängel sind sofort mit der Entdeckung zu rügen (kein Abwarten der Beendigung der Untersuchung)
- Vgl. Untersuchungspflicht-offene-und-versteckte-Mängel
- Bekannte oder augenfällige Mängel
- Versteckte Mängel
- Rüge sofort nach Entdeckung
- Sukzessiv-Feststellung
- Nicht beim ersten Anzeichen
- Mangel-Bedeutung und –Tragweite muss festgestellt werden können
- Aber trotzdessen kein Zuwarten bis zur sicheren Mängelkenntnis oder Verdachtserhärtung
- Risiken der Schadenserhöhung bei einer Weiternutzung
- Wertverminderungsgefahr oder Gebrauchstauglichkeits-Beeinträchtigung
- Sofortige Mängelrüge
- u.E. Einstellung des Fahrzeugbetriebs
- Wertverminderungsgefahr oder Gebrauchstauglichkeits-Beeinträchtigung
- Vgl. Untersuchungspflicht-offene-und-versteckte-Mängel
Vorsätzliche, arglistig verschwiegene Mängel
- Es ist dabei zwischen dem Autohersteller und dem Vertragshändler zu differenzieren
- Autoproduzent
- Autoproduzent steht meistens nicht in einem Vertragsverhältnis zum Autokäufer
- Ev. Anwendung des Produktehaftpflichtgesetzes und u.u. Opferhilfegesetz
- Vgl. auch Box
- (Vertrags-)Autohändler
- Ab Kenntnis des Mangels durch die Kommunikation zwischen Autoproduzent und Vertragshändler kann eine Aufklärungspflicht des Händlers auch für vom Auto-Konzern bekannt gewordene Mängel gegenüber dem Autokäufer bestehen; in einem solchen Fall kann sich Autokäufer u.U. auf Täuschung berufen
- Aufklärungspflicht des Verkäufers
- Absichtliche Täuschung
- Vgl. auch Box
Dauer der Anzeigefrist
- Grundsatz
- unverzügliche Mängel-Mitteilung
- Richtgrösse
- Anzeigefrist von einer Woche
- Ausnahme
- Weiterbenutzung mit Schadenvergrösserungsgefahr
- Kürzere Frist
- Tipp: Auto nicht weiterbenutzen
- Weiterbenutzung mit Schadenvergrösserungsgefahr
- Verspätete Anzeige
- 2 Monate nach Mängelfeststellung (vgl. BGE 46 II 62)
Art. 201 OR
4. Mängelrüge
a. Im Allgemeinen
1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3 Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 107 II 438
- BGE 107 II 175
- BGE 101 II 84
- BGE 46 II 62
Link
- Untersuchungspflicht
- Abgas-Skandal im VW-Konzern
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