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Bauhandwerkerpfandrecht

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Kostenminimierung

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht, Baupfandabwehr
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Kostenminimierung kann durch folgende Entscheide erzielt werden:

  • Keine Einsprache gegen die Vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes erheben
  • Vergleichsverhandlungen auf ev. Ablösung des Bauhandwerkerpfandrechtes mit dem Handwerker/Unternehmer, solange1. dieser noch keine Klageschrift auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes erstellen liess2.
    • Auf folgendes ist zu achten:
      • Auf das Vorhandensein allf. Sub-Sub-Unternehmer
      • Bezahlung nur geleisteter Bauarbeiten
      • Bezahlung nur von 90 % der Leistungen (10 % aconto Baugarantierückbehalt3)

1 Je nach Kanton verbindet der Audienzrichter die superprovisorische Verfügung für den Fall des Ausbleibens einer kontradiktorischen Verhandlung mit der Auflage an den Handwerker/Unternehmer, binnen bestimmten Tagen das Sühnverfahren einzuleiten, wobei bei Erfolgslosigkeit die Klagesfrist laut Klagebewilligung gilt, oder sogar mit richterliche Fristansetzung eine Direktklage an das zuständige Gericht.

2 Je länger zugewartet wird, desto eher sinken die Einigungschancen (die Pfandsumme bleibt als Verhandlungsgrösse, es nehmen aber beiderseitig die Beratungs- und Vertretungskosten zu). – Erst der Vergleichsvorschlag anlässlich einer Referentenaudienz des Gerichtes schafft wieder eine Zäsur.

3 Auszahlung nur wenn der Handwerker/Unternehmer den in SIA Norm 118 Art. 181 vorgesehenen Garantieschein (Bank- oder Versicherungsgarantie) beibringt.

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