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„Disposition: Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts“

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Gestaltung des Gesuches um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (ZGB 837 ff. + ZPO 248 ff.) sind die Parteien, Begehren und Begründung wie folgt zu berücksichtigen:

  • Gesuchsteller (Unternehmer / Handwerker)
    • Vertreter des Gesuchstellers
  • Gesuchgegner ((aktueller) Grundeigentümer)
    • Vertreter des Gesuchgegners
  • Rechtsbegehren
    • „Es sei das Grundbuch A. anzuweisen, zulasten des Grundstücks 111 in der Gemeinde B., Grundbuchblatt Nr. 222, Kat.-Nr. 333 zugunsten der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 1 Mio., nebst 5 % Zins p.a. seit TT.MM.YYYY, vorläufig als Vormerkung „einzutragen“.
    • Die Anweisung sei superprovisorisch, d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenpartei zu verfügen und dem Grundbuchamt A. unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen.
    • Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.“
  • Begründung
    • Legitimation
    • Zuständigkeit
    • Sachverhalt
      • Werkvertrag und Bauarbeiten
        • Substantiierte Sachverhaltsbehauptungen, unterstützt mit Beweisofferten (BO)
          • Besteller
          • Art der vereinbarten Leistung
            • Bauarbeiten mit oder ohne Materiallieferungen
          • Datum der Fertigstellung der Arbeit (vgl. ZGB 839 Abs. 2)
            • Datum der letzten Arbeit des Gesuchstellers
            • Art und Umfang der letzten Arbeit des Gesuchstellers
            • Datum der Rechnungsstellung
            • Art und Datum der Inverzugsetzung
          • Forderungsbetrag (vgl. ZGB 839 Abs. 3)
            • Kapitalbetrag (= Pfandsumme)
            • Verzugszins
          • Bei Antrag auf superprovisorische Anweisung (vgl. ZPO 265)
            • Begründung der besonderen Dringlichkeit
      • Grundstück
        • Substantiierte Sachverhaltsbehauptungen, unterstützt mit Beweisofferten (BO)
          • Kat-Nr. (auch: Parz.-Nr.)
          • Grundbuchblatt / Grundregisterblatt
          • Strasse mit Hausnummer
          • PLZ / Ort (i.d.R. Politische Gemeinde)
        • Mehrere Grundstücke / Stockwerkeigentum
          • Sind die pfandberechtigten Bauarbeiten auf mehreren Grundstücken (auch Stockwerkeinheiten etc.) ausgeführt worden, müssen die entsprechenden unbezahlten Vergütungsforderungen auf die einzelnen Grundstücke (bzw. Stockwerkeinheiten (Sonderrechte) usw.) aufgeteilt werden.
            • Bauhandwerkerpfandrechte dürfen nicht als Gesamtpfandrechte mehrere Grundstücke (auch Stockwerkeinheiten) belasten.
        • Vorgehende Grundpfandrechte auf einzelnen Miteigentums- oder Stockwerkeigentums-Anteilen
          • Ist ein Miteigentumsanteil oder eine Stockwerkeinheit (Sonderrecht) bereits mit einem Grundpfandrecht oder mit einer Grundlast belastet, kann das Gesamtgrundstück (auch: Stammgrundstück) nicht mehr mit Baupfandhandwerkerpfandrechten belastet werden (vgl. ZGB 648 Abs. 3).
        • Zuständiges Grundbuchamt
          • am Grundstücksort
        • Behauptung der negativen Voraussetzungen
          • Kein Erlöschen der Forderung
          • Kein Verzicht auf den Pfandeintragungsanspruch (vgl. ZGB 837 Abs. 3)
          • Kein Versäumnis der Vier-Monatsfrist (vgl. ZGB 839 Abs. 2)
          • Keine hinreichende Sicherheitsleistung (vgl. ZGB 839 Abs. 3)
    • Rechtliches
  • Beilagen
    • Im Vertretungsfalle: Vollmacht
    • Aktueller Grundbuchauszug
    • Werkvertrag u/o Auftragsbestätigung
    • Arbeitsrapporte / Regierapporte
    • Rechnungen (Akontorechnungen, Teilrechnungen, Schlussrechnung)
    • Mahnungen
    • Weitere Dokumente mit Beweismittel-Eignung
  • Datum / (eigenhändige) Unterschrift

s.e.&o.  – ohne Gewähr

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