Bei der Gestaltung des Gesuches um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (ZGB 837 ff. + ZPO 248 ff.) sind die Parteien, Begehren und Begründung wie folgt zu berücksichtigen:
- Gesuchsteller (Unternehmer / Handwerker)
- Vertreter des Gesuchstellers
- Gesuchgegner ((aktueller) Grundeigentümer)
- Vertreter des Gesuchgegners
- Rechtsbegehren
- „Es sei das Grundbuch A. anzuweisen, zulasten des Grundstücks 111 in der Gemeinde B., Grundbuchblatt Nr. 222, Kat.-Nr. 333 zugunsten der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 1 Mio., nebst 5 % Zins p.a. seit TT.MM.YYYY, vorläufig als Vormerkung „einzutragen“.
- Die Anweisung sei superprovisorisch, d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenpartei zu verfügen und dem Grundbuchamt A. unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.“
- Begründung
- Legitimation
- Zuständigkeit
- Sachverhalt
- Werkvertrag und Bauarbeiten
- Substantiierte Sachverhaltsbehauptungen, unterstützt mit Beweisofferten (BO)
- Besteller
- Art der vereinbarten Leistung
- Bauarbeiten mit oder ohne Materiallieferungen
- Datum der Fertigstellung der Arbeit (vgl. ZGB 839 Abs. 2)
- Datum der letzten Arbeit des Gesuchstellers
- Art und Umfang der letzten Arbeit des Gesuchstellers
- Datum der Rechnungsstellung
- Art und Datum der Inverzugsetzung
- Forderungsbetrag (vgl. ZGB 839 Abs. 3)
- Kapitalbetrag (= Pfandsumme)
- Verzugszins
- Bei Antrag auf superprovisorische Anweisung (vgl. ZPO 265)
- Begründung der besonderen Dringlichkeit
- Substantiierte Sachverhaltsbehauptungen, unterstützt mit Beweisofferten (BO)
- Grundstück
- Substantiierte Sachverhaltsbehauptungen, unterstützt mit Beweisofferten (BO)
- Kat-Nr. (auch: Parz.-Nr.)
- Grundbuchblatt / Grundregisterblatt
- Strasse mit Hausnummer
- PLZ / Ort (i.d.R. Politische Gemeinde)
- Mehrere Grundstücke / Stockwerkeigentum
- Sind die pfandberechtigten Bauarbeiten auf mehreren Grundstücken (auch Stockwerkeinheiten etc.) ausgeführt worden, müssen die entsprechenden unbezahlten Vergütungsforderungen auf die einzelnen Grundstücke (bzw. Stockwerkeinheiten (Sonderrechte) usw.) aufgeteilt werden.
- Bauhandwerkerpfandrechte dürfen nicht als Gesamtpfandrechte mehrere Grundstücke (auch Stockwerkeinheiten) belasten.
- Sind die pfandberechtigten Bauarbeiten auf mehreren Grundstücken (auch Stockwerkeinheiten etc.) ausgeführt worden, müssen die entsprechenden unbezahlten Vergütungsforderungen auf die einzelnen Grundstücke (bzw. Stockwerkeinheiten (Sonderrechte) usw.) aufgeteilt werden.
- Vorgehende Grundpfandrechte auf einzelnen Miteigentums- oder Stockwerkeigentums-Anteilen
- Ist ein Miteigentumsanteil oder eine Stockwerkeinheit (Sonderrecht) bereits mit einem Grundpfandrecht oder mit einer Grundlast belastet, kann das Gesamtgrundstück (auch: Stammgrundstück) nicht mehr mit Baupfandhandwerkerpfandrechten belastet werden (vgl. ZGB 648 Abs. 3).
- Zuständiges Grundbuchamt
- am Grundstücksort
- Behauptung der negativen Voraussetzungen
- Kein Erlöschen der Forderung
- Kein Verzicht auf den Pfandeintragungsanspruch (vgl. ZGB 837 Abs. 3)
- Kein Versäumnis der Vier-Monatsfrist (vgl. ZGB 839 Abs. 2)
- Keine hinreichende Sicherheitsleistung (vgl. ZGB 839 Abs. 3)
- Substantiierte Sachverhaltsbehauptungen, unterstützt mit Beweisofferten (BO)
- Werkvertrag und Bauarbeiten
- Rechtliches
- Beilagen
- Im Vertretungsfalle: Vollmacht
- Aktueller Grundbuchauszug
- Werkvertrag u/o Auftragsbestätigung
- Arbeitsrapporte / Regierapporte
- Rechnungen (Akontorechnungen, Teilrechnungen, Schlussrechnung)
- Mahnungen
- Weitere Dokumente mit Beweismittel-Eignung
- Datum / (eigenhändige) Unterschrift
s.e.&o. – ohne Gewähr