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Bauhandwerkerpfandrecht

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Der Betrag des Pfandrechts (Pfandsumme)

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Grundlage für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ist die Forderung des Handwerkers gegen den Besteller (bzw. den Eigentümer).

Das Bauhandwerkerpfandrecht ist eine Grundpfandverschreibung (wie z.B. auch eine Hypothek), sie wird auf einen bestimmten Betrag errichtet. Der Betrag wird auch Pfandsumme genannt.

Die Pfandsumme besteht folglich grundsätzlich aus der Summe der vom Handwerker geltend gemachten Forderungspositionen und einem allfälligen Verzugszins. Die Pfandsumme kann durch Einreden und Einwendungen des Grundeigentümers reduziert werden.

Es ist nicht erforderlich, dass die Forderungen bereits fällig sind. Nicht zu den geschützten Forderungen gehören Aufwendungen prozessualer Art (Anwaltskosten, Gerichtskosten).

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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