Unter folgenden Voraussetzungen kann ein Handwerker ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen:
- Es besteht eine Forderung aus Arbeitsleistung.
- Die Arbeitsleistung hatte die Lieferung von Material und Arbeit oder die Leistung von Arbeit allein zu einer Baute (oder einem andern Werk) auf einem Grundstück zum Inhalt.
- Die Arbeitsleistung darf keine rein geistige sein, sondern muss physisch in Erscheinung treten.
- Schuldner der Forderung kann der Grundeigentümer oder ein anderer Besteller sein.
Arbeitsleistungen, die zum Eintrag berechtigen, sind z.B.:
- Abbrucharbeiten
- Neubauarbeiten
- Erneuerungsarbeiten
- Baugerüste
- Baugrubensicherung
Merke:
Bei Grenzfällen muss die Berechtigung im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt werden.
Literatur
- SCHUMACHER RAINER / REY PASCAL, Das Bauhandwerkerpfandrecht, System und Anwendung, 4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2022, n. 394 ff; 515
Judikatur
- BGer 5A_689/2022 vom 06.04.2023 (Praxisänderung: Erfordernis neu des Bestehens eines direkten und unmittelbaren funktionalen Zusammenhangs mit der individuellen Herstellung des Bauwerks und die Arbeiten selber nur schwer oder überhaupt nicht wiederverwertbar sind; der blosse Sachzusammenhang mit dem Bauprojekt ist nicht mehr ausreichend)
- BGer 5A_378/2022 vom 17.11.2022 (Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bei gekündigtem Werkvertrag)
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