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Bauhandwerkerpfandrecht

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Geschützte Leistungen

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unter folgenden Voraussetzungen kann ein Handwerker ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen:

  • Es besteht eine Forderung aus Arbeitsleistung.
  • Die Arbeitsleistung hatte die Lieferung von Material und Arbeit oder die Leistung von Arbeit allein zu einer Baute (oder einem andern Werk) auf einem Grundstück zum Inhalt.
  • Die Arbeitsleistung darf keine rein geistige sein, sondern muss physisch in Erscheinung treten.
  • Schuldner der Forderung kann der Grundeigentümer oder ein anderer Besteller sein.

Arbeitsleistungen, die zum Eintrag berechtigen, sind z.B.:

  • Abbrucharbeiten
  • Neubauarbeiten
  • Erneuerungsarbeiten
  • Baugerüste
  • Baugrubensicherung

Merke:

Bei Grenzfällen muss die Berechtigung im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt werden.

Literatur

  • SCHUMACHER RAINER / REY PASCAL, Das Bauhandwerkerpfandrecht, System und Anwendung, 4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2022, n. 394 ff; 515

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