Für jeden der einen Anspruch erhebt und diesen prozessual geltend machen will, gilt die allgemeine Beweislastregel von
Gesetzestexte
Art. 8 ZGB
E. Beweisregeln
I. Beweislast
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Art. 9 ZGB
II. Beweis mit öffentlicher Urkunde
1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.