Die Schiedsgerichtsbarkeit ist das juristische Instrumentarium zur Rechtsfindung durch private Richter im Rahmen einer vertraglichen Schiedsordnung (ad hoc-Schiedsgericht) oder durch Verweisung auf die Verfahrensregeln einer Schiedsorganisation (institutionelles Schiedsgericht).
Bei Baustreitigkeiten hat ein (Fach-)Schiedsgericht Vorteile:
subjektiv / personell
- Möglichkeit zur allgemeinen Fachrichterauswahl
- Architekt als Schiedsrichter
- Bauingenieur als Schiedsrichter
- Baujuristen als Schiedsrichter
- Richter mit branchen- oder bauten-spezifischem Wissen
- (Gerichts-)Experten als Schiedsrichter
- zB Statiker
- zB Akustiker
- zB Altlastenexperte
- usw.
- (Gerichts-)Experten als Schiedsrichter
objektiv
- Schiedsfähige (Streit-)Vorfälle
- Baumängel
- Bauabrechnungsstreitigkeit
- etc.
- Ausnahme
- Streitfälle über Wohnraummieten (zwingende Zuständigkeit staatlicher Gerichte)
Streitsumme
- Je nach Streitsumme Einzelschiedsrichter oder Kollegialschiedsgericht (meistens 3 Schiedsrichter)
Verfahren
- Verfahrenstempo
- Kürzeres Verfahren
- Oft schnelleres Verfahren
- Verfahrensflexibilität
- Spielraum für die verfahrensrechtlichen Bedürfnisse der Parteien
- Flexibleres Verfahren, um auf bautechnisch-baubetriebliche Bedürfnisse der Rechtsfindung einzugehen
- Sprachen-Berücksichtigung
- Mehrsprachigkeit
- am Gerichtsort bei staatlichen Richtern nicht gesprochene Sprache(n)
- Kostentransparenz
Ziele
- Diskrete, effiziente und qualifizierte Streitbeilegung bzw. Streiterledigung
- Ev. Ausschluss der Öffentlichkeit
Weitere Detailinformationen finden Sie unter:
- Schiedsgerichtsbarkeit
- SChiedsvereinbarung | schiedsvereinbarung.ch
Weiterführende Informationen
- Schiedsgerichtszentrum | schiedsgerichts-zentrum.ch
- Vermittlung und Schiedsgericht | baumeister.ch
- Schiedsgericht | hev-schweiz.ch
- Schiedsgericht der Schweizer Immobilienwirtschaft | svit-schiedsgericht.ch
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