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Bauprozess

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Werkmangel-Vorhandensein

Rechtsgebiet:
Bauprozess
Stichworte:
Bauprozess, Bauzivilprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeiner Werkmangel

Grundsätzliches

  • Werkmangel-Begriff
    • Werkmangel   =           Werk weist eine vereinbarte oder vorausgesetzte Eigenschaft nicht auf bzw. taugt nicht für den vorausgesetzten Gebrauch
  • Grundlagen
    • OR-Werkvertrag
    • SIA-Werkvertrag
      • Art. 179 Abs. 5 / 172 SIA-Norm 118
  • Werkmangel-Abgrenzung
    • Folgende Sachverhalte gelten nicht als Werkmängel
      • Unvollständige Werkvollendung
        • Die Nichtleistung von Arbeit und / oder Material ist kein Mangel, sondern Nichterfüllung
        • Diese Beurteilung wird in der Regel auch vom Versicherer der Mängelgarantie nach Art. 181 SIA-Norm 118 entsprechend vorgenommen
      • Ablieferungsverzug
      • Verschlechterung des bereits abgelieferten Werks
      • Übermässiger Aufwand
      • Lieferung eines Aliud (Lieferung eines falschen Gegenstandes)
      • Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
        • Gemäss BGE 104 II 355, Erw. 3b/bb, wird das Bauhandwerkerpfandrecht als rechtlicher Mangel qualifiziert, der dem Bauherrn ein Minderungsrecht verschaffe; vgl. aber die kritische Stellungnahme von LIVER PETER, in: ZBJV 1980, S. 152 ff.
        • Bauhandwerkerpfandrecht
  • Werkmangel-Voraussetzungen
    • Vom Vorliegen eines Werkmangels kann erst gesprochen werden, wenn das Werk abgeliefert ist (BGE 117 II 263, Erw. 2a)
  • Qualifikation
    • Werkmangel   =           rechtsbegründende Tatsache für die Mängelrechte des Bauherrn

Ausgangslage

  • Streit über das Vorliegen eines Werkmangels

Beweislast

  • Bauherr

Beweisschwierigkeiten

  • Erleichterung Beweisführung des Bauherrn
    • Mitwirkungspflicht des Unternehmers, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
      • Herausgabe von Detailplänen
      • Bekanntgabe der verwendeten Baustoffe
      • Nennung von Zeugen und Adressen
      • etc.
  • Beweisvereitelung durch den Unternehmer
    • Beweislastumkehr
    • Anwendungsfälle
      • Weiterbau durch den Unternehmer trotz Kenntnis der Beweissicherungsabsicht des Bauherrn
      • Mängelbeseitigung, in irgend einer Form, trotz Kenntnis der Beweissicherungsabsicht des Bauherrn

Werkmangel gemäss Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118

Grundsätzliches

  • Definition
    • Beweislastvertrag   =           vertragliche Abänderung der gesetzlichen Beweislastverteilung durch die SIA-Norm, als AGB, mit der Folge einer Beweislastumkehr
  • Grundlage
    • Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118
  • Qualifikation
    • Prozessrechtliche Abrede
  • Voraussetzung
    • Globale Übernahme der SIA-Norm 118
  • Grundsatz
    • Beweislastumkehr
  • Ausnahme
    • Keine Beweislastumkehr bei verdeckten, erst nach Ablauf der zweijährigen Garantiedauer von Art. 172 SIA-Norm 118 entdeckter Mängel
    • Vgl. Art. 179 Abs. 5 SIA-Norm 118
  • Folgen
    • (v.a. für Laien) unüberblickbare Übernahme von Prozessrisiken
  • Persönlichkeitsschutz (ZGB 27 Abs. 2)
    • Abrede über geschäftsfremden Inhalt kann bei rechtsunkundigem und prozessunerfahrenem Bauherrn dazu führen, dass die Beweislast-Vereinbarung als ungewöhnlich und daher unverbindlich zu qualifizieren ist

Ausgangslage

  • Streit darüber, ob ein während der Garantiefrist gerügter Werkmangel eine Vertragsabweichung darstellt

Beweislast

  • Unternehmer

Literatur

  • BÜHLER ALFRED, Von der Beweislast im Bauprozess, in: Aktuelle Probleme des privaten und öffentlichen Baurechts, Hrsg. KOLLER ALFRED, St. Gallen 1994, S. 324 ff.

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