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Bauhandwerkerpfandrecht

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Der belastete Grundeigentümer

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht, Baupfandabwehr
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Grundeigentümer kann sein:

  1. aktueller und ursprünglicher Bauherr (bei traditioneller Bauweise)
  2. mittelbarer Bauherr (unmittelbarer Bauherr ist der TU oder GU)
  3. Rechtsnachfolger des Bauherrn (Verkäufer)
  4. Betroffener, der zum Bauvorhaben das Einverständnis gab, nämlich als:
    1. Vermieter des Bauherrn
    2. Leasinggeber des Bauherrn
  5. Betroffener, der kein Einverständnis zum Bauvorhaben gab, nämlich:
    1. bei Fahrnisbauten des Mieters
    2. beim irrtümlichen Ein- oder Ueberbau (Bau auf fremdem Grund1).

Auseinanderfallen der Parteistellungen

Ist der Grundeigentümer nicht auch Bauherr (im Sinne einer Werkvertragspartei), so richtet sich die

  • Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes gegen den Grundeigentümer.
  • Forderungsklage gegen den Auftraggeber (TU oder GU bzw. Hauptunternehmer).

Öffentlicher Bauherr

realisiert ein Bauprojekt des

  • Finanzvermögens zu privaten Zwecken: kein Schutz vor dem Baupfand
  • Finanzvermögens zu öffentlichen Zwecken: kein Schutz vor dem Baupfand
  • Verwaltungsvermögens mit öffentlicher Zwecksetzung: keine Belastung mit einem Baupfand, dafür Bürgschaftserrichtung2

1 ZGB 671 ff.

2 infolge Unpfändbarkeit (vgl. BGE 103 II 227 ff.)

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