Der Grundeigentümer kann sein:
- aktueller und ursprünglicher Bauherr (bei traditioneller Bauweise)
- mittelbarer Bauherr (unmittelbarer Bauherr ist der TU oder GU)
- Rechtsnachfolger des Bauherrn (Verkäufer)
- Betroffener, der zum Bauvorhaben das Einverständnis gab, nämlich als:
- Vermieter des Bauherrn
- Leasinggeber des Bauherrn
- Betroffener, der kein Einverständnis zum Bauvorhaben gab, nämlich:
- bei Fahrnisbauten des Mieters
- beim irrtümlichen Ein- oder Ueberbau (Bau auf fremdem Grund1).
Auseinanderfallen der Parteistellungen
Ist der Grundeigentümer nicht auch Bauherr (im Sinne einer Werkvertragspartei), so richtet sich die
- Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes gegen den Grundeigentümer.
- Forderungsklage gegen den Auftraggeber (TU oder GU bzw. Hauptunternehmer).
Öffentlicher Bauherr
realisiert ein Bauprojekt des
- Finanzvermögens zu privaten Zwecken: kein Schutz vor dem Baupfand
- Finanzvermögens zu öffentlichen Zwecken: kein Schutz vor dem Baupfand
- Verwaltungsvermögens mit öffentlicher Zwecksetzung: keine Belastung mit einem Baupfand, dafür Bürgschaftserrichtung2
1 ZGB 671 ff.
2 infolge Unpfändbarkeit (vgl. BGE 103 II 227 ff.)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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