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Bauhandwerkerpfandrecht

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Mieterbau Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht, Baupfandabwehr
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Grundsatz: Der Mieter muss die Mietsache in dem Zustande zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 Abs. 1 OR).
  • Der Mieter kann die Mietsache unter den folgenden Voraussetzungen ohne eine Verpflichtung zum Rückbau selbständig ausbauen (Art. 260a OR):
    • Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung des Vermieters
    • Einhaltung der schriftlichen Auflagen und Bedingungen des Vermieters
    • Eventuell zusätzlich die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters, dass der Mieter bei der Rückgabe  den ursprünglichen Zustand der Mieträumlichkeit nicht in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen hat.
  • Sofern der Mieter oder dessen GU/TU die an der Änderung der Mietsache beschäftigten Handwerker nicht bezahlt, steht diesen zur Sicherung des Werklohns unter den folgenden Voraussetzungen die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf die Mietsache zu:
    • Zustimmung des Grundeigentümers zum Mieterbau auf dem Grundstück (formlos, kann sogar implizit sein!)
    • Der Handwerker muss auch bei sorgfältiger Arbeitsweise in Bezug auf die Zustimmung des Grundeigentümers zum Mieterausbau gutgläubig sein.
    • Dauerhafte Verbindung der Leistung mit dem Grundstück
    • Der Grundstückwert muss durch die erbrachte Leistung objektiv betrachtet dauerhaft eine Steigerung erfahren haben.

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