- Grundsatz: Der Mieter muss die Mietsache in dem Zustande zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 Abs. 1 OR).
- Der Mieter kann die Mietsache unter den folgenden Voraussetzungen ohne eine Verpflichtung zum Rückbau selbständig ausbauen (Art. 260a OR):
- Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung des Vermieters
- Einhaltung der schriftlichen Auflagen und Bedingungen des Vermieters
- Eventuell zusätzlich die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters, dass der Mieter bei der Rückgabe den ursprünglichen Zustand der Mieträumlichkeit nicht in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen hat.
- Sofern der Mieter oder dessen GU/TU die an der Änderung der Mietsache beschäftigten Handwerker nicht bezahlt, steht diesen zur Sicherung des Werklohns unter den folgenden Voraussetzungen die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf die Mietsache zu:
- Zustimmung des Grundeigentümers zum Mieterbau auf dem Grundstück (formlos, kann sogar implizit sein!)
- Der Handwerker muss auch bei sorgfältiger Arbeitsweise in Bezug auf die Zustimmung des Grundeigentümers zum Mieterausbau gutgläubig sein.
- Dauerhafte Verbindung der Leistung mit dem Grundstück
- Der Grundstückwert muss durch die erbrachte Leistung objektiv betrachtet dauerhaft eine Steigerung erfahren haben.
Weiterführende Informationen
» Rechtliche Informationen zum Thema Mieterbau in der Schweiz
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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