Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) sieht in ihren Normregelwerken Mediations- und Schiedsgerichts-Verhältnisse vor:
Architekturvertrag
- Mediation (Art. 13.1 SIA-Ordnung 102)
- Gerichtsbarkeit
- je nach Vereinbarung das staatliche Gericht oder ein Schiedsgericht (Art. 13.2 SIA-Ordnung 102)
- Schiedsgericht nach Richtlinie SIA 150 (Art. 13.2 SIA-Ordnung 102)
- Vertrag für Architekturleistungen | sia.ch
Vertrag für die Leistungen von Geologen und Geologinnen
- Mediation (Art. 13.1 SIA-Ordnung 106)
- Gerichtsbarkeit
- je nach Vereinbarung das staatliche Gericht oder ein Schiedsgericht (Art. 13.2 SIA-Ordnung 106)
- Schiedsgericht nach Richtlinie SIA 150 (Art. 13.2 SIA-Ordnung 106)
- Vertrag von Geologen und Geologinnen | sia.ch
Gesellschaftervertrag für Planergemeinschaft (Ordnung SIA 111 Leistungsmodell Planung und Beratung)
- Mediation (Art. 9.1 SIA-Ordnung 111)
- Gerichtsbarkeit
- je nach Vereinbarung das staatliche Gericht oder ein Schiedsgericht (Art. 9.2 SIA-Ordnung 111)
- Schiedsgericht nach Richtlinie SIA 150 (Art. 9.2 SIA-Ordnung 111)
- Gesellschaftsvertrag für Planergemeinschaft (Ordnung SIA 111 Leistungsmodell Planung und Beratung) | sia.ch
Werkvertrag Nr. 1023
- Gerichtsbarkeit
- je nach Vereinbarung
- (vorgängige) Mediation vor dem ordentlichen Gerichtsverfahren oder dem Schiedsgerichtsverfahren (Art. 8)
- staatliches Gericht oder
- Schiedsgericht (Art. 8)
- je nach Vereinbarung
- Werkvertrag | sia.ch
SIA-Richtline 150
Die „SIA-Richtlinie 150“ normiert das Schiedsgerichtsverfahren wie folgt:
Anzahl Schiedsrichter
- wahlweise ein oder drei Schiedsrichter (Art. 5 Abs. 1)
Nichtjuristen als Schiedsrichter
- Falls kein Schiedsrichter rechtskundig ist, ist ein rechtskundiger Gerichtssekretär zu beizuziehen (Art. 9)
Kostenvorschusspflicht
- Parteien haben nach Massgabe der mutmasslichen Kosten einen Kostenvorschuss zu leisten
- Wird der Vorschuss nicht bezahlt, kann das Schiedsgericht die Verfahrensdurchführung ablehnen (Art. 19 Abs. 1)
Vermittlungsversuch
- Das Schiedsverfahren soll mit einem Vermittlungsversuch gestartet werden (Art. 21 Abs. 1)
- Auch jederzeit später kann das Schiedsgericht zu einer Vermittlung motivieren (Art. 22 Abs. 1)
- Bei Einigungslosigkeit wird das eigentliche Schiedsverfahren durchgeführt
Schiedsverfahren
- Durchführung eines zweimaligen Schriftenwechsels (Art. 21 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1)
- Durchführung des Beweisverfahrens (Art. 21 Abs. 4)
- Recht jeder Partei, einen Schlussvortrag zu halten (Art. 21 Abs. 5)
- Anschliessend geht das Gericht zur Entscheidfindung über
Urteil des Gerichts
- Gericht fällt das Urteil zum materiellen Punkt (Art . 21 Abs. 6)
- Gericht trifft ggf. den Kostenentscheid (Art. 45)
Die „Richtlinie für das Verfahren vor einem Schiedsgericht“ können Sie bestellen unter:
Weiterführende Informationen
- Schiedsgerichtszentrum | schiedsgerichts-zentrum.ch
- Baufachleute sind Konfliktbewältiger | sia.ch