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Bauprozess

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Exkurs: SIA-Mediation + SIA-Schiedsgerichtsbarkeit

Rechtsgebiet:
Bauprozess
Stichworte:
Bauprozess, Bauzivilprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) sieht in ihren Normregelwerken Mediations- und Schiedsgerichts-Verhältnisse vor:

Architekturvertrag

  • Mediation (Art. 13.1 SIA-Ordnung 102)
  • Gerichtsbarkeit
    • je nach Vereinbarung das staatliche Gericht oder ein Schiedsgericht (Art. 13.2 SIA-Ordnung 102)
    • Schiedsgericht nach Richtlinie SIA 150 (Art. 13.2 SIA-Ordnung 102)
  • Vertrag für Architekturleistungen | sia.ch

Vertrag für die Leistungen von Geologen und Geologinnen

  • Mediation (Art. 13.1 SIA-Ordnung 106)
  • Gerichtsbarkeit
    • je nach Vereinbarung das staatliche Gericht oder ein Schiedsgericht (Art. 13.2 SIA-Ordnung 106)
    • Schiedsgericht nach Richtlinie SIA 150 (Art. 13.2 SIA-Ordnung 106)
  • Vertrag von Geologen und Geologinnen | sia.ch

Gesellschaftervertrag für Planergemeinschaft (Ordnung SIA 111 Leistungsmodell Planung und Beratung)

Werkvertrag Nr. 1023

  • Gerichtsbarkeit
    • je nach Vereinbarung
      • (vorgängige) Mediation vor dem ordentlichen Gerichtsverfahren oder dem Schiedsgerichtsverfahren (Art. 8)
      • staatliches Gericht oder
      • Schiedsgericht (Art. 8)
  • Werkvertrag | sia.ch

SIA-Richtline 150

Die „SIA-Richtlinie 150“ normiert das Schiedsgerichtsverfahren wie folgt:

Anzahl Schiedsrichter

  • wahlweise ein oder drei Schiedsrichter (Art. 5 Abs. 1)

Nichtjuristen als Schiedsrichter

  • Falls kein Schiedsrichter rechtskundig ist, ist ein rechtskundiger Gerichtssekretär zu beizuziehen (Art. 9)

Kostenvorschusspflicht

  • Parteien haben nach Massgabe der mutmasslichen Kosten einen Kostenvorschuss zu leisten
  • Wird der Vorschuss nicht bezahlt, kann das Schiedsgericht die Verfahrensdurchführung ablehnen (Art. 19 Abs. 1)

Vermittlungsversuch

  • Das Schiedsverfahren soll mit einem Vermittlungsversuch gestartet werden (Art. 21 Abs. 1)
  • Auch jederzeit später kann das Schiedsgericht zu einer Vermittlung motivieren (Art. 22 Abs. 1)
  • Bei Einigungslosigkeit wird das eigentliche Schiedsverfahren durchgeführt

Schiedsverfahren

  • Durchführung eines zweimaligen Schriftenwechsels (Art. 21 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1)
  • Durchführung des Beweisverfahrens (Art. 21 Abs. 4)
  • Recht jeder Partei, einen Schlussvortrag zu halten (Art. 21 Abs. 5)
  • Anschliessend geht das Gericht zur Entscheidfindung über

Urteil des Gerichts

  • Gericht fällt das Urteil zum materiellen Punkt (Art . 21 Abs. 6)
  • Gericht trifft ggf. den Kostenentscheid (Art. 45)

Die „Richtlinie für das Verfahren vor einem Schiedsgericht“ können Sie bestellen unter:

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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