Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) sieht in ihren Normregelwerken Mediations- und Schiedsgerichts-Verhältnisse vor:
Architekturvertrag
- Mediation (Art. 13.1 SIA-Ordnung 102)
- Gerichtsbarkeit
- je nach Vereinbarung das staatliche Gericht oder ein Schiedsgericht (Art. 13.2 SIA-Ordnung 102)
- Schiedsgericht nach Richtlinie SIA 150 (Art. 13.2 SIA-Ordnung 102)
- Vertrag für Architekturleistungen | sia.ch
Vertrag für die Leistungen von Geologen und Geologinnen
- Mediation (Art. 13.1 SIA-Ordnung 106)
- Gerichtsbarkeit
- je nach Vereinbarung das staatliche Gericht oder ein Schiedsgericht (Art. 13.2 SIA-Ordnung 106)
- Schiedsgericht nach Richtlinie SIA 150 (Art. 13.2 SIA-Ordnung 106)
- Vertrag von Geologen und Geologinnen | sia.ch
Gesellschaftervertrag für Planergemeinschaft (Ordnung SIA 111 Leistungsmodell Planung und Beratung)
- Mediation (Art. 9.1 SIA-Ordnung 111)
- Gerichtsbarkeit
- je nach Vereinbarung das staatliche Gericht oder ein Schiedsgericht (Art. 9.2 SIA-Ordnung 111)
- Schiedsgericht nach Richtlinie SIA 150 (Art. 9.2 SIA-Ordnung 111)
- Gesellschaftsvertrag für Planergemeinschaft (Ordnung SIA 111 Leistungsmodell Planung und Beratung) | sia.ch
Werkvertrag Nr. 1023
- Gerichtsbarkeit
- je nach Vereinbarung
- (vorgängige) Mediation vor dem ordentlichen Gerichtsverfahren oder dem Schiedsgerichtsverfahren (Art. 8)
- staatliches Gericht oder
- Schiedsgericht (Art. 8)
- je nach Vereinbarung
- Werkvertrag | sia.ch
SIA-Richtline 150
Die „SIA-Richtlinie 150“ normiert das Schiedsgerichtsverfahren wie folgt:
Anzahl Schiedsrichter
- wahlweise ein oder drei Schiedsrichter (Art. 5 Abs. 1)
Nichtjuristen als Schiedsrichter
- Falls kein Schiedsrichter rechtskundig ist, ist ein rechtskundiger Gerichtssekretär zu beizuziehen (Art. 9)
Kostenvorschusspflicht
- Parteien haben nach Massgabe der mutmasslichen Kosten einen Kostenvorschuss zu leisten
- Wird der Vorschuss nicht bezahlt, kann das Schiedsgericht die Verfahrensdurchführung ablehnen (Art. 19 Abs. 1)
Vermittlungsversuch
- Das Schiedsverfahren soll mit einem Vermittlungsversuch gestartet werden (Art. 21 Abs. 1)
- Auch jederzeit später kann das Schiedsgericht zu einer Vermittlung motivieren (Art. 22 Abs. 1)
- Bei Einigungslosigkeit wird das eigentliche Schiedsverfahren durchgeführt
Schiedsverfahren
- Durchführung eines zweimaligen Schriftenwechsels (Art. 21 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1)
- Durchführung des Beweisverfahrens (Art. 21 Abs. 4)
- Recht jeder Partei, einen Schlussvortrag zu halten (Art. 21 Abs. 5)
- Anschliessend geht das Gericht zur Entscheidfindung über
Urteil des Gerichts
- Gericht fällt das Urteil zum materiellen Punkt (Art . 21 Abs. 6)
- Gericht trifft ggf. den Kostenentscheid (Art. 45)
Die „Richtlinie für das Verfahren vor einem Schiedsgericht“ können Sie bestellen unter:
Weiterführende Informationen
- Schiedsgerichtszentrum | schiedsgerichts-zentrum.ch
- Baufachleute sind Konfliktbewältiger | sia.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.