Vorsorgliche Massnahmen zählen zum sog. „einstweiligen Rechtsschutz“. Vorsorgliche Massnahmen verfolgen die Ziele:
- Erhaltung des bestehenden Zustandes
- Verhinderung der Veränderung dieses Zustandes
Vorsorgliche Massnahmen können vor oder nach Eintritt der Prozess-Rechtshängigkeit anbegehrt werden.
Werden Vorsorgliche Massnahmen notwendig, ist das für den Hauptprozess zuständige Gericht oder jenes, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, anzurufen (ZPO 13).
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