Nebenintervention ist unaufgeforderte Streithilfe
Ein Dritter, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass eine Prozesspartei gewinnt, kann sich als Nebenintervenient dem Prozessverfahren zur Unterstützung anschliessen. Ein solches rechtliches Interesse besteht immer dann, wenn der Nebenintervenient eine Regressklage durch die im Prozess unterliegende Partei zu gewärtigen hat.
Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Im Falle der Nebeninterventionszulässigkeit kann der Nebenintervenient zugunsten der unterstützten Partei Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und auch ein Rechtsmittel einlegen. Die Vorbringen des Nebenintervenienten gelten als für die Hauptpartei erklärt, sofern und soweit er diese nicht ausdrücklich bestreitet oder sich diese als mit der Prozesshandlung unvereinbar erweisen.
Anwendungsfälle
Im Bauprozess sind folgende Nebeninterventionsfälle denkbar (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Bauherr
- Architekt (Planer) als Nebenintervenient
- Fachplaner als Nebenintervenient
- Unternehmer als Nebenintervenient im Prozess gegen einen andern Unternehmer
- Unternehmer
- Subunternehmer als Nebenintervenient
- Werkstofflieferant als Nebenintervenient
- Haftpflichtversicherer als Nebenintervenient
Weiterführende Informationen
- Nebenintervention | nebenintervention.ch
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:SchiedsgerichtEinleitung zum SchiedsgerichtAutoren:RechtsgutachtenEinleitung: Rechtsgutachten in der SchweizAutoren:BaurekursEinleitung zum BaurekursAutoren:IndustriebracheEinleitung zur IndustriebracheAutoren:BaueinspracheEinleitung zur Baueinsprache in der SchweizAutoren:SchiedsgerichtsbarkeitEinleitung zur Binnen-Schiedsgerichtsbarke...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht