Nebenintervention ist unaufgeforderte Streithilfe
Ein Dritter, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass eine Prozesspartei gewinnt, kann sich als Nebenintervenient dem Prozessverfahren zur Unterstützung anschliessen. Ein solches rechtliches Interesse besteht immer dann, wenn der Nebenintervenient eine Regressklage durch die im Prozess unterliegende Partei zu gewärtigen hat.
Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Im Falle der Nebeninterventionszulässigkeit kann der Nebenintervenient zugunsten der unterstützten Partei Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und auch ein Rechtsmittel einlegen. Die Vorbringen des Nebenintervenienten gelten als für die Hauptpartei erklärt, sofern und soweit er diese nicht ausdrücklich bestreitet oder sich diese als mit der Prozesshandlung unvereinbar erweisen.
Anwendungsfälle
Im Bauprozess sind folgende Nebeninterventionsfälle denkbar (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Bauherr
- Architekt (Planer) als Nebenintervenient
- Fachplaner als Nebenintervenient
- Unternehmer als Nebenintervenient im Prozess gegen einen andern Unternehmer
- Unternehmer
- Subunternehmer als Nebenintervenient
- Werkstofflieferant als Nebenintervenient
- Haftpflichtversicherer als Nebenintervenient
Weiterführende Informationen
- Nebenintervention | nebenintervention.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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