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Bauprozess

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Korrekte Mängelrüge

Rechtsgebiet:
Bauprozess
Stichworte:
Bauprozess, Bauzivilprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

OR Werkvertrag

  • Grundlagen
  • Prüfungspflicht (Obliegenheiten des Bauherrn)
    • Prüfung nach Werkablieferung, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist
  • Anzeigepflicht (Obliegenheiten des Bauherrn)
    • Mitteilung allfälliger Mängel an den Unternehmer (Mängelrüge), und zwar sofort (Sofortigkeitserfordernis):
      • offene, schon im Zeitpunkt der Werkablieferung erkennbare Mängel
      • bei Werkablieferung noch nicht erkennbare, später entdeckte (geheime) Mängel
    • Inhalt
      • Mängelrüge muss zu erkennen geben,
        • dass der Bauherr das Werk nicht als vertragsgemäss anerkennen will
        • dass der Bauherr den Unternehmer haftbar machen will
      • Substantiierung der Mängel
        • Eine bloss pauschale Mängelrüge ist nicht ausreichend
        • Die Mängel sind genügend substantiiert zu bezeichnen
    • Formfreiheit der Mängelrüge
      • Mündlich, auch konkludent
    • Keine Empfangsbedürftigkeit, keine Annahmebedürftigkeit
      • De Mängelrüge ist weder empfangs-, noch annahmebedürftig; der Unternehmer trät das Verlust- und Verzögerungsrisiko, nach rechtzeitiger Absendung bzw. Postaufgabe durch den Bauherrn
      • Aus Beweisgründen schriftlich/eingeschrieben empfehlenswert
    • Rechtsfolge
      • Grundsatz
        • Eine unzureichende oder nicht rechtzeitige Mängelrüge hat die unwiderlegbare Vermutung der Werkgenehmigung (Fiktion) zur Folge (vgl. OR 370 Abs. 2 und 3)
      • Ausnahme
        • Keine Mängelrechte-Verwirkung bezüglich der absichtlich verschwiegenen Mängel (vgl. OR 370 Abs. 1)

SIA-Werkvertrag

  • Grundlage
    • Art. 172 ff. SIA-Norm 118
  • Prüfungspflicht (Obliegenheit des Bauherrn)
    • Prüfung des Werks
  • Rügeordnung (Obliegenheit des Bauherrn)
    • Garantiefrist von 2 Jahren, berechnet ab Werkabnahme
      • Bauherr kann während dieser Garantiefrist Mängel aller Art rügen
      • Mängelrüge muss – im Gegensatz zum OR-Werkvertrag – nicht sofort erfolgen
      • Grundsatz
        • Unternehmer-Haftung entfällt nur in folgenden Fällen:
          • Bei gemeinsamer Prüfung erkannte bzw. offensichtlich, aber nicht gerügte Mängel (vgl. Art. 163 Abs. 1 und 2 SIA-Norm 118)
          • Während der 2-jährigen Rügefrist erkannte, offensichtlich zutage getrennte oder erkennbare, aber nicht gerügte Mängel (vgl. Art. 178 Abs. 1 und 2 SIA-Norm 118; Art. 179 Abs. 3 und 4 SIA-Norm 118)
      • Ausnahme
        • Vorbehalten bleiben während 2-jährige Rügefrist erkennbare, aber absichtlich verschwiegene Mängel (Art. 179 Abs. 3 und 4 SIA-Norm); für sie haftet der Unternehmer wie für die erst nach Ablauf der 2-jährigen Garantie entdeckten (verdeckten) Mängel
    • Garantie nach Ablauf der 2-jährigen Rügefrist
      • Grundsatz
        • SIA-Rügeordnung identisch wie die gesetzliche Mängelrüge-Ordnung von OR 367 Abs. 1 bzw. OR 370 Abs. 3
      • Sofortigkeit
        • Für (verdeckte) Mängel, die der Bauherr erst nach Ablauf der 2-jährigen Garantiefrist entdeckt, haftet der Unternehmer lediglich, wenn diese vom Bauherrn sofort nach Entdeckung gerügt worden sind (Art. 179 Abs. 1 und 2 SIA-Norm 118)
  • Inhalt
    • siehe oben
  • Form
    • siehe oben
  • Empfang
    • siehe oben
  • Rechtsfolge
    • siehe oben

Mängelrüge-Erklärung bzw. -Inhalt

Grundsätzliches

  • Einrede(n)
    • Für Erklärung, Inhalt und Substantiierung gilt die Dispositionsmaxime, d.h. wenn der Unternehmer nicht die entsprechende(n) Einrede(n) erhebt, hat das Gericht diese Voraussetzungen nicht von Amtes wegen zu beachten

Ausgangslage

  • Streit darüber, ob, wie und gegenüber wem gerügt wurde bzw., ob die Substantiierung der Mängelrüge ausreichend ist

Beweislast für Erklärung und Inhalt

  • Bauherr

Zugang der Mängelrüge

Grundsätzliches

  • Bauherr trifft wie eingangs erwähnt, nur die Absendungs-/Aufgabe-Beweislast

Ausgangslage

  • Streit über Zustellung bzw. Zugang der Mängelrüge

Beweislast für Absendung / Aufgabe

  • Bauherr

Beweislast für Zustellung / Empfang

  • Unternehmer

Rechtzeitigkeit der Mängelrüge

Grundsätzliches

  • Rechtsprechung
    • Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Unternehmer die Verspätungseinrede zu erheben; er trägt damit die Behauptungslast für die Werkgenehmigung infolge verspäteter Mängelrüge
      • Laut BGer keine Berücksichtigung der Verwirkung von Amtes wegen
    • Normalerweise trifft die Behauptungs- und Beweislast die gleiche Partei; hier wird – obwohl die Behauptungslast dem Unternehmer zugeordnet wird – die Beweislast über die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge dem Bauherrn zu
    • In der Lehre ist diese Rechtsprechung der Spaltung von Behauptungs- und Beweislast umstritten
      • Der Bauherr muss u.E. die dem Beweisverfahren vorausgehenden Behauptungs- und Substantiierungs-Obliegenheiten ebenfalls erfüllen, damit er überhaupt zum Beweis zugelassen wird
  • Einzelfallbeurteilung
    • Es empfiehlt sich, die Opportunitäten aufgrund der aktuellen bzw. örtlichen Rechtsprechung im konkreten Einzelfall zu beurteilen

Ausgangslage

  • Streit über die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge

Beweislast

  • Je nach Gegenstand und Behauptungspunkt der Unternehmer u/o der Bauherr

Literatur

  • BÜHLER ALFRED, Von der Beweislast im Bauprozess, in: Aktuelle Probleme des privaten und öffentlichen Baurechts, Hrsg. KOLLER ALFRED, St. Gallen 1994, S. 321 ff.

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