Baufortschritt und Zeitenlauf bzw. ein Handlungsbedarf können eine vorsorgliche Beweisaufnahme notwendig machen:
Voraussetzungen
- Unzumutbares Abwarten des Prozessausgangs
- Wesentliche Nachteile eines Zuwartens v.a. für den Kläger
- Vergrösserung des Schadens
- Erhöhung der Sanierungskosten
- Glaubhaftmachung / Zeitpunkt
- nicht wieder gut zu machende Nachteile
- vor Anhängigkeit des Bauprozesses
- Beweismittel
- Sachverständigengutachten (Gerichtsgutachten
- Augenschein des Gerichts
- Amtlicher Befund (protokollarisch u/o fotografisch festgehaltener Zustand)
- Feststellungen, die ohne Fachkenntnisse getroffen werden können
- zB Rissprotokoll
- Grundsätzlich alles ausser einer Beweisaussage, weil diese erst im Hauptverfahren abgenommen werden kann
Vorteile
- Feststellung des Werkzustands bzw. des Mangels
- Beweismässig definitive Festhaltung des aktuellen Zustands (auch: Feststellung zum „ewigen Gedächtnis“)
- Einschätzung des mutmasslichen Ausgangs eines Bauprozesses
- Gutachterbeurteilung
- Gutachterbeurteilung kann zu Meinungsänderungen bei Parteien führen
- Gutachtereinschätzung kann zu einem Überdenken bei der Prozessbereitschaft oder zu Vergleichsverhandlungen führen
- Beurteilung der Prozessaussichten
- Motivation zur einvernehmlichen Mängelbehebung und Prozessvermeidung
- Präjudizierende Wirkung des Beweisaufnahmegutachtens auf den mutmasslichen Prozessausgang
- Berücksichtigung allfälliger Einwendungen und Einreden der Gegenpartei
- Einigung
- Unterziehen sich die Parteien dem Beweisaufnahme-Gutachten, kommt ihm die Bedeutung eines faktischen Schiedsgutachtens zu
- Ausdehnung der Fragestellungen
- Frage nach der Sanierungsmöglichkeiten und deren Kosten
- Frage nach den Verantwortlichkeiten und den Haftungsquoten der Beteiligten
- Möglichkeit zur Mängelbehebung durch Ersatzvornahme vor Prozessende
- Keine Inkaufnahme des mangelhaften Zustands während der ganzen Prozessdauer
Weiterfürhende Literatur
- BR 3/90, Nr. 119, S. 81
- ZR 114 (2015) Nr. 18 S. 71 ff.
- Entscheidbesprechung
- Vorsorgliche Beweisführung | bnlawyers.ch
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Judikatur
- LGVE 1977 I Nr. 369