Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) anwendbar, so muss der Betriebs-Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern der GAV nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.
Grundlage: OR 333 Abs. 1bis.
Schranken der GAV-Anrufung
Nachgenannte Arbeitnehmer können sich nicht auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des übernommenen Betriebs gestützt auf OR 333 Abs. 1bis berufen:
- die schon vor dem Betriebsübergang beim übernehmenden Arbeitgeber angestellten Arbeitnehmer;
- die übernommenen Arbeitnehmer, welche schon vor dem Betriebsübergang dem GAV des übernommenen Betriebes nicht unterstanden;
- die nach dem Betriebsübergang neu eingestellten Arbeitnehmer
Quelle: Portmann-Rudolph-BSK OR I, Basel 2020, N 23 zu Art. 333 OR
Literatur
- Portmann-Rudolph-BSK OR I, Basel 2020, N 18 ff. + 25 zu Art. 333 OR
- GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 529 / Seite 238
Judikatur
- BGer, in: ARV 2014, 272
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:KonkurrenzverbotEinleitung zum KonkurrenzverbotAutoren:RachekündigungEinleitung zur RachekündigungAutoren:Leitende AngestellteEinleitung zu leitenden Angestellten (hlA)Autoren:Befristeter ArbeitsvertragEinleitung zum befristeten ArbeitsvertragAutoren:Betriebsbedingte KündigungEinleitung zur betriebsbedingten KündigungAutoren:SpesenreglementeEinleitung zum Spesenreglement
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht