Vertragsschluss
Für die Einführung, Änderung oder Aufhebung der Bonusvereinbarung gelten die allgemeinen Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts für Angebot und Annahme von OR 6.
Form der Abrede
- durch ausdrückliche Vereinbarung (schriftlich oder, weniger empfehlenswert, mündlich)
- durch konkludentes Verhalten
- durch Stillschweigen
Konkludente Bonus-Anspruchsbegründung
- ununterbrochene und vorbehaltslose Zahlung während dreier Jahre (vgl. BGE 131 III 615, Erw. 5.2, und BGE 129 III 276, Erw. 2)
- auch die wechselnde Bonus-Höhe vermag die Anspruchsbegründung nicht zu verhindern
- Verhinderung der konkludenten Anspruchsbegründung
- Erfordernis des unmissverständlichen Freiwilligkeitshinweises des Arbeitgebers bei Mitteilung und Auszahlung!
Annahme Änderung durch konkludentes Verhalten
- zB durch Annahme der gekürzten Bonus-Vergütung
- Akzept-Faustregel: 3 x widerspruchslose Entgegennahme des gekürzten Bonus
Annahme Änderung durch Stillschweigen
- zB Zustimmungsannahme, wenn Bonus-Änderung nur Vorteile für den Arbeitnehmer bringt
- Massgeblichkeit der Sachverhaltsvoraussetzungen im individuell konkreten Einzelfalls
- Vgl. BGE 4A_216/2013 vom 29.07.2013
- (keine stillschweigende Zustimmung zu Änderung des Bonusreglements, wenn er sonst immer persönlich über den Bonus informiert wurde und nun eine generelle Mitteilung an die bonusberechtigten Personen erfolgte)
- Vgl. BGE4A_131/2015 vom 14.08.2015
- (stillschweigende Zustimmung bei ausführlicher Mitteilung der Bonusplanänderung und Oppositionslosigkeit trotz unschwer erkennbarer Änderung der Entschädigungskomponenten aus der Bonusmitteilung Ende des Folgejahres)
Bonusänderung durch Änderungskündigung
- » Änderungskündigung im Schweizer Arbeitsrecht
- Formalisiertes Vorgehen
- Ausnahme
- widerspruchsloses Weiterarbeiten des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist
- Beachtung der Regeln zur » Massenentlassung
Bereits entstandene Bonus-Ansprüche
- keine stillschweigende oder konkludente Verzichtsannahme für bereits angefallene Boni-Ansprüche
- Verjährung (» Bonus-Verjährung)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.