Vertragsschluss
Für die Einführung, Änderung oder Aufhebung der Bonusvereinbarung gelten die allgemeinen Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts für Angebot und Annahme von OR 6.
Form der Abrede
- durch ausdrückliche Vereinbarung (schriftlich oder, weniger empfehlenswert, mündlich)
- durch konkludentes Verhalten
- durch Stillschweigen
Konkludente Bonus-Anspruchsbegründung
- ununterbrochene und vorbehaltslose Zahlung während dreier Jahre (vgl. BGE 131 III 615, Erw. 5.2, und BGE 129 III 276, Erw. 2)
- auch die wechselnde Bonus-Höhe vermag die Anspruchsbegründung nicht zu verhindern
- Verhinderung der konkludenten Anspruchsbegründung
- Erfordernis des unmissverständlichen Freiwilligkeitshinweises des Arbeitgebers bei Mitteilung und Auszahlung!
Annahme Änderung durch konkludentes Verhalten
- zB durch Annahme der gekürzten Bonus-Vergütung
- Akzept-Faustregel: 3 x widerspruchslose Entgegennahme des gekürzten Bonus
Annahme Änderung durch Stillschweigen
- zB Zustimmungsannahme, wenn Bonus-Änderung nur Vorteile für den Arbeitnehmer bringt
- Massgeblichkeit der Sachverhaltsvoraussetzungen im individuell konkreten Einzelfalls
- Vgl. BGE 4A_216/2013 vom 29.07.2013
- (keine stillschweigende Zustimmung zu Änderung des Bonusreglements, wenn er sonst immer persönlich über den Bonus informiert wurde und nun eine generelle Mitteilung an die bonusberechtigten Personen erfolgte)
- Vgl. BGE4A_131/2015 vom 14.08.2015
- (stillschweigende Zustimmung bei ausführlicher Mitteilung der Bonusplanänderung und Oppositionslosigkeit trotz unschwer erkennbarer Änderung der Entschädigungskomponenten aus der Bonusmitteilung Ende des Folgejahres)
Bonusänderung durch Änderungskündigung
- » Änderungskündigung im Schweizer Arbeitsrecht
- Formalisiertes Vorgehen
- Ausnahme
- widerspruchsloses Weiterarbeiten des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist
- Beachtung der Regeln zur » Massenentlassung
Bereits entstandene Bonus-Ansprüche
- keine stillschweigende oder konkludente Verzichtsannahme für bereits angefallene Boni-Ansprüche
- Verjährung (» Bonus-Verjährung)