Der ermessensunabhängige Bonus (auch ermessensfeindlicher Bonus) ist eine Erfolgsvergütung (vgl. auch OR 322a):
Kein Ermessen bei Bonusausrichtung
- Leistungspflicht objektiv bestimmbar, nicht abhängig vom Ermessen des Arbeitgebers
- Erfolgsvergütung
- Beteiligungsarten
- Beteiligung an Gewinn
- Beteiligung an Umsatz
- Beteiligung am sonstigen Geschäftsergebnis
- Beteiligung am Erfolg einer Betriebseinheit (profit center)
- Beteiligungshöhe
- Bonusauslösende Gewinnsumme?
- Keine Berücksichtigung unternehmensexterner Bonuskriterien
- Beteiligungsarten
- Leistungsvergütung
- Beteiligungsart
- Abgrenzungen (zu)
- Akkordlohn (vgl. OR 319 Abs. 1 iVm OR 326 + OR 326a)
- Provision (vgl. OR 322b)
- Treuprämie
- Gratifikation (vgl. OR 322d)
- Besonderer Anlass
- in der Höhe bestimmtes Quantitativ
- vgl. Höhe der Gratifikation
- 13. Monatslohn
- nach dem Monatsdurchschnitt berechneter Monatslohn (Zeitlohn)
- Individuelle Leistungsprämie
- Zielumschreibung
- Obliegenheit der Zielumschreibung
- beim Arbeitgeber
- Realistische Zielumschreibung (Zielerreichungsmöglichkeit)
- Jährliche Modifikation der Zielvorgaben?
- Keine rechtswidrigen Leistungsziele (vgl. OR 20)
- Fehlen einer Zieldefinition
- Bonusauslösende Leistung = Leistung eines durchschnittlichen Arbeitnehmers bei gutem Einsatz
- Massgeblichkeit des konkreten Einzelfalls
- Abgrenzungen (zu)
- Beteiligungshöhe
- Notwendigkeit der Definition der Leistungsprämie
- Beteiligungsart
- Mitarbeiterbeteiligung
- Bonusausrichtung
- Beteiligungspapiere statt Geld
- Wahlrecht des Arbeitnehmers, sofern und soweit verabredet
- Bonushöhe
- Abhängigkeit Bonus-Geldzahlung von Aktienkurs („Phantom Stocks“)
- Beteiligungspapiere in im Voraus bestimmter Anzahl
- Bonusausrichtung
Kein Ermessen bei Bonushöhe
- Leistungshöhe objektiv bestimmbar, nicht abhängig vom Ermessen des Arbeitgebers
Weiterführende Informationen
Art. 322a OR
2. Anteil am Geschäftsergebnis
1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres zu übergeben.
Akkordlohn: