Für die Besteuerung der Bonuszahlungen ist folgendes zu beachten:
Deklaration im Lohnausweis
- Ganzjähriges Arbeitsverhältnis
- Ausweis unter Ziffer 1 des Lohnausweises
- Unterjähriges Arbeitsverhältnis bzw. bei Zuzug oder Wegzug
- Ausweis unter Ziffer 3 des Lohnausweises
- Expat- bzw. Inpat-Situationen (= internationale Sachverhalte)
- Arbeitsortsprinzip
- Separater Ausweis
- Ggf. Quellensteuerpflicht (siehe nachfolgend)
Deklaration in zeitlicher Hinsicht
- Ausweis der Bonuszahlungen im Jahr, wo definitiver Rechtsanspruch auf Bonuszahlung erworben
- Bonus-Zusprechung oder Bonusauszahlung
- Fallen Bonus-Entstehung und Bonus-Auszahlung in verschiedene Steuerjahre, so die Ausweise wie folgt vorzunehmen:
- Pro memoria-Hinweis im Entstehungsjahr
- Eintragung Bonus-Zahlung in Ziffer 1 bzw. 3 des Lohnausweises
- Buchführung der Arbeitgeberin
- Fallen Bonus- Entstehung und Bonus-Auszahlung in verschiedene Geschäftsjahre (nach Kalenderjahr?) bzw. Steuerjahre
- Verbuchung der Bonusschuld im alten Geschäftsjahr als transitorisches Passivum (= gewinnmindernde Wirkung)
- Fallen Bonus- Entstehung und Bonus-Auszahlung in verschiedene Geschäftsjahre (nach Kalenderjahr?) bzw. Steuerjahre
Wegzug des Steuerpflichtigen von der Schweiz ins Ausland
- Quellensteuerpflicht
- vgl.
- Art. 91 DBG: Arbeitnehmer
Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig ist, entrichtet für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach den Artikeln 83–86. - BGE 133 V 349 Erw. 5.3
- Art. 91 DBG: Arbeitnehmer
Buchführung des Arbeitgebers
- Bonus-Zahlungen = Geschäftsaufwand
- Reduziert Gewinn und Steuerlast bei der Arbeitgeberin
- Abgrenzungsfragen bei Teilhabern
- Lohn oder Dividende?
- Verdeckte Gewinnausschüttung?
- siehe Box unten
Besteht die Bonus-Leistung in einer Mitarbeiterbeteiligung, gelten besondere steuerliche Gesetzmässigkeiten:
Weiterführende Informationen
- Bonussteuer
- Bürgi Nägeli Rechtsanwälte: “Volksinitiative gegen die Abzockerei und Parlaments-Gegenvorschlag”
- Abzocker-Initiative
- enthält keine Bonussteuer
- indirekter Gegenvorschlag des Parlaments
- enthält keine Bonussteuer
- Direkter Gegenvorschlag des Parlaments (hätte eine Bonussteuer auf Bezügen über CHF 3 Mio. enthalten)
- in der Schlussabstimmung gescheitert
- Judikatur zum Zeitpunkt der Steuerbarkeit der Bonuszahlung
- Lohn oder Dividende?
- Zielsetzung: möglichst günstige Überführung von Unternehmensgewinnen ins Privatvermögen
- Aufteilung von Lohnbezug und Dividende, unter Beachtung der „Limiten“
- Beachtung der üblichen Ausschüttungsanteil („Limiten“) in der Reihenfolge
- 1. Prüfung des angemessenen Lohnes
- 2. Prüfung der angemessenen Dividende
- Steuerplanung / Bezugsstrategie
- auf Stufe Unternehmen
- Thesaurierung [» Gewinnthesaurierung]
- Dividendenausschüttung [» Dividendenbesteuerung]
- Kapitalherabsetzung, wenn das AK zu hoch ist [https://law.ch/lawinfo/aktiengesellschaft/aktienkapital/kapitalherabsetzung/kapitalherabsetzung-mit-mittelabfluss]; frei werdende Mittel sind beim Aktionär, der die Beteiligung im Privatvermögen hält, nicht einkommenssteuerpflichtig
- Kapitaleinlagenrückführung („Kapitaleinlageprinzip“)
- auf Stufe Teilhaber
- Einkauf in die berufliche Vorsorge, wenn das Pensionskassen-Reglement einen Einkauf vorsieht und eine Deckungslücke besteht?
- Dividendenbezug? [» Dividendenbesteuerung]; die Dividendenausschüttung ist steuerlich progressionssteigernd
- auf Stufe Unternehmen
- Zielsetzung: möglichst günstige Überführung von Unternehmensgewinnen ins Privatvermögen