Einleitung
Analog der ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalte bei der Gratifikation nach OR 322d kann die Bonusabrede einen sog. Freiwilligkeitsvorbehalt enthalten.
Hindernisse der Freiwilligkeit
Der vorerwähnte Freiwilligkeitsvorbehalt wird insbesondere bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses relativiert. Dabei sind von Bedeutung
- Jahrelange, mindestens dreijährige wiederholte vorbehaltslose Bonus-Auszahlung
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Kündigungsparität
- Konkurrenzverbot.
Grundsätze
- Ausdrücklicher Freiwilligkeitsvorbehalt bei der Bonusausrichtung
- Langjährige Bonusausrichtung kann den Bonus zum Lohnbestandteil machen.
- Voraussetzung: keine absolute Freiwilligkeit
- Folgen
- Kein Wirkungsverlust
- nur Beschränkung der Freiwilligkeit
- Langjährige Bonusausrichtung kann den Bonus zum Lohnbestandteil machen.
- Konkludenter Freiwilligkeitsvorbehalt bei der Bonusausrichtung
- Folgen
- beschränkt ermessensabhängiger Bonus
- Kürzungsrecht des Arbeitgebers nach billigem Ermessen
- Folgen
Weiterführende Informationen
Art. 322d OR
4. Gratifikation
1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Gesetzliche Grundlage
Judikatur
- BGer 4A_230/2019 vom 20.09.2019 (Bonus und Umdeutungen in Gratifikation)