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Ehevertrag

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Vertrags-Beginn und -Wirkung

Rechtsgebiet:
Ehevertrag
Stichworte:
Ehevertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einen Ehevertrag mit Modifikation der Errungenschaftsbeteiligung kann sowohl vor, als auch nach der Eheschliessung erfolgen bzw. irgendwann während der Ehe.

  • Bei Errungenschaftsbeteiligungs-Modifikations-Ehevertrag vor Eheschliessung, d.h. unter Brautleuten:
    • Es handelt sich stets um eine Errungenschaftsbeteiligungs-Erstmodifikation.
    • Der Ehevertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschliessung, d.h. tritt erst im Zeitpunkt der Eheschliessung in Kraft mit Wirkung auf den Eheschliessungszeitpunkt.
    • Wird ein Eigengut-Inventar aufgenommen, so erhält dieses die Wirkung eines Güterrechtlichen Inventars gemäss ZGB 195a (vgl. Eigengut-Inventar/Güterrechtliches Inventar).
  • Bei Errungenschaftsbeteiligungs-Modifikations-Ehevertrag kurz nach Eheschliessung:
    • Wirkung ab Eheschliessungszeitpunkt hin (d.h. rückwirkend). Es handelt sich um eine Errungenschaftsbeteiligungs-Erstmodifikation.
    • Wird ein Eigengut-Inventar aufgenommen, so erhält dieses die Wirkung eines Güterrechtlichen Inventars gemäss ZGB 195a (vgl. Eigengut-Inventar/Güterrechtliches Inventar).
  • Bei Errungenschaftsbeteiligungs-Modifikations-Ehevertrag im Laufe der Ehe:
    • Die Ehegatten können in einem beliebigen Zeitpunkt der Ehe, den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung modifizieren.
    • Die Ehegatten bestimmen im Ehevertrag, ab welchem Zeitpunkt die Modifikation gelten soll:
      • rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung
      • ab dem Zeitpunkt des neuen Ehevertrages
      • ab einem späteren Zeitpunkt
    • Wird im Ehevertrag nichts bestimmt, so gilt die neue Regelung ab Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ausser die Vertragsauslegung lässt einen anderen Schluss zu.
    • Beispiel: Die Ehegatten modifizieren die Errungenschaft dahingehend, dass Erträge aus dem Eigengut des Ehemannes nicht in die Errungenschaft fallen, sondern Eigengut bilden sollen (ZGB 199 Abs. 2; vgl. Vertragsinhalt/Eigengut-Zuweisung).
      • Bei vertraglich bestimmter Rückwirkung auf die Eheschliessung: Alle Eigengut-Erträge seit Eheschliessung stellen Eigengut dar;
      • Bei Wirkung ab Vertragsschluss/Beurkundung (aufgrund expliziter Regelung oder bei Nicht-Regelung):
        • Eigengut-Erträge ab Eheschliessung bis Rechtskraft (neuer) Ehevertrag = Errungenschaft
        • Eigengut-Erträge ab (neuem) Ehevertrag = Eigengut
    • Wird ein Eigengut-Inventar aufgenommen, so erhält dieses nur dann Wirkung eines Güterrechtlichen Inventars gemäss ZGB 195a, wenn es innert eines Jahres seit Einbringung der Eigengüter in die Vermögensmasse erstellt wurde (vgl.Eigengut-Inventar/Güterrechtliches Inventar).

Exkurs: Rückwechsel zur Errungenschaftsbeteiligung

Haben die Ehegatten einen vertraglichen Güterstand gewählt (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) und möchten sie während der Ehe zum ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zurückwechseln, so erfolgt dies ebenfalls mittels eines entsprechenden Ehevertrags.

  • Systemimmanent erfolgt der Vertragsabschluss während der Ehe.
  • Systemimmanent liegt (mindestens) ein früherer Ehevertrag vor.
  • Die Ehegatten bestimmen im Ehevertrag, ab welchem Zeitpunkt der Güterstands-Rückwechsel gelten soll:
    • rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung
    • ab dem Zeitpunkt des neuen Ehevertrages
    • ab einem späteren Zeitpunkt
  • Wird nichts Explizites vereinbart, so wirkt der Güterstandswechsel grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des neuen Ehevertrages; anderes kann sich allenfalls aufgrund einer Vertragsauslegung bzw. aufgrund der konkreten Umstände ergeben (BGE 100 II 276).
  • Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eheschliessung führt dazu, dass keine güterrechtliche Auseinandersetzung des bisherigen Güterstandes vorzunehmen ist. Eine Rückwirkung des neuen Güterstandes entfaltet hingegen nur zwischen den Ehegatten Wirkung (vgl. Gläubigerschutz).
  • Wirkt der Güterstandswechsel ab Zeitpunkt des neuen Ehevertrages oder einem späteren Zeitpunkt, führt dies dazu, dass eine güterrechtliche Auseinandersetzung des bisherigen Güterstandes auf den Zeitpunkt des Güterstandswechsels notwendig wird. Das Resultat der güterrechtlichen Auseinandersetzung bildet Grundlage für den neuen Güterstand.
  • Ein Rückwechsel zur Errungenschaftsbeteiligung mittels Ehevertrag kann zudem Thema werden, wenn nach Eintritt des ausserordentlichen Güterstands (Gütertrennung) der Grund des ausserordentlichen Güterstandes bzw. der Vermögensgefährdungstatbestand nachträglich wegfallen ist.

Literatur

  • AEBI-MÜLLER R. E., Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten
    Güter-, erb-, obligationen- und versicherungsrechtliche Vorkehren, unter Berücksichtigung des Steuerrechts, 2. Aufl. 2007
  • AEBI-MÜLLER R. E., Arbeitskreis 9a: Schutz des Vermögens verheirateter Selbständigerwerbender vor Gläubigerzugriff, FamPra.ch, Nr. 10, 2008, S. 187 ff.
  • HAUSHEER H./REUSSER R./GEISER TH., Berner Kommentar, 1992, Kommentierung zu Art. 182 ZGB

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