LAWINFO

Ehevertrag

QR Code

Gläubigerschutz

Rechtsgebiet:
Ehevertrag
Stichworte:
Ehevertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 193 Abs. 1 bestimmt, dass durch

  • Begründung des Güterstandes,
  • Änderung des Güterstandes, oder
  • durch güterrechtliche Auseinandersetzung,

ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnte, dieser Haftung nicht entzogen werden kann.

  • Geschützt sind bereits im Zeitpunkt des güterrechtlichen Vorgangs (Güterstandsbegründung /-änderung oder güterrechtliche Auseinandersetzung) bestehende Gläubiger (BGE 142 III 65).

Beim Gütergemeinschafts-Ehevertrag kann dies relevant werden

  • bei der erstmaligen-Begründung der Gütergemeinschaft oder
  • beim Wechsel innerhalb der Gütergemeinschaft sowie
  • bei der Auflösung der Gütergemeinschaft infolge Tod eines Ehegatten.
    • Zu beachten gilt, dass die blosse Auflösung des Güterstandes noch keinerlei Veränderungen bei der Haftung bewirkt; bis zur effektiven Auseinandersetzung bleibt jeder Ehegatte Eigentümer oder Inhaber seiner Vermögenswerte und der Gläubiger des betreffenden Ehegatten kann bei der Zwangsvollstreckung auf diese zugreifen. Erst durch die effektive Vornahme von Vermögensübertragungen ist dies für die betreffenden Vermögensteile nicht mehr der Fall, weil nur das im Zeitpunkt der Pfändung oder Konkurseröffnung dem Schuldner-Ehegatten gehörende Vermögen in die Zwangsvollstreckung einbezogen werden kann (SchKG 197 Abs. 1; vgl. BGE 142 III 65).
    • Die tatsächliche Übertragung der Vermögenswerte geschieht in der Regel durch die güterrechtliche Auseinandersetzung als solche, ausnahmsweise aber auch schon vorher mit Blick auf und in Anrechnung an diese; Zuwendungen auf Anrechnung an den künftigen Vorschlagsanteil fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der Norm.
  • Primär-Haftung: Primär wird der Vermögensgegenstand des Empfängerehegatten in die Zwangsvollstreckung des Schuldnerehegatten miteinbezogen (ZGB 193 Abs. 1).
  • Sekundär-Haftung: Ist beim Empfängerehegatten der Vermögensgegenstand nicht mehr vorhanden und auch kein Surrogat (z.B. durch Vermischung, Verschenkung, Verbrauch oder Untergang), so tritt eine subsidiäre persönliche Haftung des Empfängerehegatten an die Stelle (ZGB 193 Abs. 2), wobei jedoch die Haftung auf den Wert des Empfangenen im Zeitpunkt des Vermögensuntergangs beschränkt
  • Die Haftungs-Norm ist zwingender Natur, d.h. kann von den Ehegatten nicht wegbedungen werden.

Literatur

  • WOLF ST./NUSPLIGER I., Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2016 Familienrecht, in: ZBJV 153/2017 S. 525
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.