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Ehevertrag

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Bei Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes

Rechtsgebiet:
Ehevertrag
Stichworte:
Ehevertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Tritt der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung ein, so wird der Gütergemeinschafts-Ehevertrag aufgelöst und es kommt aufgrund des Güterstandwechsels zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft.

Bei Gütergemeinschafts-Ehevertrag kommen als Gründe für den Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes in Betracht:

  • Gütertrennung von Gesetzes wegen:
    • Bei Konkurseröffnung über einen Ehegatten, welcher in Gütergemeinschaft lebt (ZGB 188)
    • Ehetrennung (ZGB 118)
  • Gütertrennung auf gerichtliche Anordnung hin:
    • auf Begehren eines Ehegatten:
      • bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, namentlich:
        • wenn der andere Ehegatte überschuldet ist (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 1);
        • wenn der andere Ehegatte die Interessen des gesuchstellenden Ehegatten oder die Interessen der Gemeinschaft gefährdet (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 2);
        • wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 3);
        • wenn der andere Ehegatte dem gesuchstellenden Ehegatten die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 4);
        • wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 5)
    • auf Begehren des gesetzlichen Vertreters eines Ehegatten:
      • wenn der vertretene Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist (ZGB 185 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 5)
    • auf Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen:
      • wenn der in Gütergemeinschaft lebende Ehegatte für seine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden ist (ZGB 189)
  • vgl. Ausserordentlicher Güterstand

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