Tritt der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung ein, so wird der Gütergemeinschafts-Ehevertrag aufgelöst und es kommt aufgrund des Güterstandwechsels zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft.
Bei Gütergemeinschafts-Ehevertrag kommen als Gründe für den Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes in Betracht:
- Gütertrennung von Gesetzes wegen:
- Bei Konkurseröffnung über einen Ehegatten, welcher in Gütergemeinschaft lebt (ZGB 188)
- Ehetrennung (ZGB 118)
- Gütertrennung auf gerichtliche Anordnung hin:
- auf Begehren eines Ehegatten:
- bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, namentlich:
- wenn der andere Ehegatte überschuldet ist (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 1);
- wenn der andere Ehegatte die Interessen des gesuchstellenden Ehegatten oder die Interessen der Gemeinschaft gefährdet (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 2);
- wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 3);
- wenn der andere Ehegatte dem gesuchstellenden Ehegatten die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 4);
- wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 5)
- bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, namentlich:
- auf Begehren des gesetzlichen Vertreters eines Ehegatten:
- wenn der vertretene Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist (ZGB 185 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 5)
- auf Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen:
- wenn der in Gütergemeinschaft lebende Ehegatte für seine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden ist (ZGB 189)
- auf Begehren eines Ehegatten:
- vgl. Ausserordentlicher Güterstand